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1. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 148

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
148 - Artikel 3. Der Ursprung jeder unumschrnkten Herrschaft ruht wesentlich in der Nation. Keine Krperschaft, kein Individuum kann eine Autoritt aus-ben, welche nicht ausdrcklich von ihr ausgeht. Artikel 4. Die Freiheit besteht darin, alles tun zu knnen, was einem anderen nicht schadet; also hat die Ausbung der natrlichen Rechte jedes Menschen keine Grenzen als diejenigen, welche den brigen Mitgliedern der Gesellschaft den Genu derselben Rechte sichert. Diese Grenzen knnen nur durch das Gesetz bestimmt werden. Artikel 5. Das Gesetz hat nur das Recht, die der Gesellschaft schdlichen Hand-lungen zu verbieten. Alles, was durch das Gesetz nicht verboten ist, kann nicht gehindert werden, und niemand kann gezwungen werden, das zu tun, was es nicht gebietet. Artikel 6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Staatsbrger haben das Recht, persnlich oder durch ihre Vertreter zu der Bildung desselben beizutragen. Es mu fr alle gleiche Kraft haben, sei es nun, da es beschtzt, oder da es bestraft. Alle Staatsbrger sind vor seinen Augen gleich, sind in gleicher Weise zu allen Wrden, Stellen und ffentlichen mtern nach ihrer Fhigkeit, und ohne einen anderen Unterschied als denjenigen, welchen sie ihren Tugenden und ihren Talenten verdanken, zulssig. Artikel 7. Kein Mensch kann weder angeklagt, noch verhaftet, noch gefangen gehalten werden, als in dem vom Gesetze bestimmten Falle und in der von ihm vorgeschriebenen Weise. Diejenigen, welche zu willkrlichen Verfgungen anreizen, sie befrdern, ausfhren oder ausfhren lassen, sollen bestraft werden. Aber jeder Staatsbrger, welcher kraft des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen worden ist, soll sogleich gehorchen; er macht sich durch Widerstand strafbar. Artikel 8. Das Gesetz kann nur streng notwendige Strafen einfhren, und niemand kann kraft eines Gesetzes bestraft werden, welches nicht vorher aufgestellt und gegen das Verbrechen bekannt gemacht und gesetzmig angewendet worden ist. Artikel 9. Da jeder Mensch so lange fr unschuldig zu halten ist, bis er fr schuldig befunden wurde, so soll, wenn es fr unumgnglich notwendig erachtet wird, ihn festzunehmen, jeder zur Versicherung seiner Person unntigen Hrte durch das Gesetz streng gesteuert werden. Artikel 10. Niemand darf wegen seiner Ansichten, selbst wegen der religisen nicht, beunruhigt werden, vorausgesetzt, da deren uerung die durch das Gesetz bestimmte Ordnung nicht stre. Artikel 11. Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Rechte des Menschen; jeder Staatsbrger kann frei sprechen, schreiben, drucken, mit Vorbehalt der Verantwortung fr den Mibrauch dieser Freiheit in den von dem Gesetze festgestellten Fllen. Artikel 12. Die Brgschaft der Menschen- und Staatsbrgerrechte macht eine ffentliche Gewalt ntig; diese Gewalt ist also zum Vorteile aller und nicht zum Privatnutzen derjenigen, welchen sie anvertraut worden ist, errichtet worden. Artikel 13. Zur Unterhaltung der ffentlichen Macht und zur Bestreitung der Verwaltungskosten ist eine allgemeine Beisteuer unerllich; sie soll zwischen allen Staatsbrgern nach Verhltnis ihres Vermgens gleich verteilt werden. Artikel 14. Alle Staatsbrger haben das Recht, selbst oder durch ihre Vertreter die Notwendigkeit der allgemeinen Steuer darzulegen, srei darin zu willigen,
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