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1. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 233

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
233 2. Quelle: Karl von Nostitz' Leben und Briefwechsel. Dresden und Leipzig 1848. Fundort: Tim Klein a. a. O. S. 441. Karl von Nostiz erzhlt: Tglich hufen sich die Forderungen, wie immer mehr und mehr bse Geister aufsteigen, sobald ein Zauberer die Hlle beschwrt und das Lsungswort vergessen hat. Wer verlangt und nichts erhlt, ist unzufrieden und hetzt. Sogar die von Napoleon Dotierten haben ihren Abgesandten, und die Marschlle fordern frech ihre Gter in Deutschland zurck. 135. Die Geburtsstunde des Volksheeres in Preußen. Quelle: Das preuische Gesetz der die Verpflichtung zum Kriegsdienst (die allgemeine Wehrpflicht) vom 3. September 1814. Fundort: Gesetzsammlung fr die tgl. preuischen Staaten 1814. S. 7982'). Die allgemeine Anstrengung unseres treuen Volkes ohne Ausnahme und Unterschied hat in dem soeben glcklich beendeten Kriege die Befreiung des Vater-landes bewirkt, und nur auf solchem Wege ist die Behauptung dieser Freiheit und der ehrenvolle Standpunkt, den sich Preußen erwarb, fortwhrend zu sichern. Die Einrichtungen also, die diesen glcklichen Erfolg hervorgebracht haben, und deren Beibehaltung von der ganzen Nation gewnscht wird, sollen die Grundgesetze der Kriegsverfassung des Staates bilden und als Grundlage fr alle Kriegseinrichtungen dienen, denn in einer gesetzmig geordneten Bewaffnung der Nation liegt die sicherste Brgschaft fr einen dauernden Frieden. 1. Jeder Eingeborene, sobald er das 20. Jahr vollendet hat, ist zur Ver-teldigung des Vaterlandes verpflichtet. Um diese allgemeine Verpflichtung indes, besonders im Frieden, auf eine solche Art auszufhren, da dadurch die Fort-schritte der Wissenschaften und Gewerbe nicht gestrt werden, so sollen in Hinsicht der Dienstleistung und Dienstzeit folgende Abstufungen stattfinden: 2. Die bewaffnete Macht soll bestehen: a) aus dem stehenden Heere; b) der Landwehr des ersten Aufgebots; c) der Landwehr des zweiten Aufgebots; d) aus dem Landsturm. 3. Die Strke des stehenden Heeres und der Landwehr wird nach den jedesmaligen Staatsverhltnissen bestimmt. 4. Die stehende Armee ist bestndig bereit, ins Feld zu rcken, sie ist die Hauptbildungsschule der Nation fr den Krieg und umfat alle wissenschaftlichen Abteilungen des Heeres. 5. Das stehende Heer besteht: 1. aus denen, die sich mit Rcksicht auf weitere Befrderung zum Dienst melden und den in dieser Hinsicht vorgeschriebenen Prfungen unterwerfen; 2. aus den Freiwilligen, die sich dem Kriegsdienst widmen wollen, aber keine Prfung bestehen knnen; und 3. aus einem Teil der jungen Mannschaft vom 20. bis zum 25. Jahre. 6. Die drei ersten Jahre befindet sich die Mannschaft des stehenden Heeres durchgngig bei ihren Fahnen, die beiden letzten Jahre wird sie in die Heimat *) Das Gesetz umfat 19 Artikel und ist entworfen von dem Kriegsminister General von Boyen.
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