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1. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 108

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
108 und erhebt wiederum die, von deren Schultern sie gesttzt und getragen wird. Daher wisse denn das gegenwrtige und zuknftige Geschlecht, da wir in Cividale bei einer Zusammenkunft mit unserem geliebten Sohne, dem Könige der Rmer Heinrich, auf der Fürsten und Groen, deren werte Menge hier vor uns zugegen war, Bitte, da wir geruhten, der ihnen von demselben Könige, unserem Sohne, auf der allgemeinen Reichsversammlung in Worms erwiesenen Huld die Besttigung durch unser Machtwort zu verleihen, fr recht gehalten haben, ihrer Bitte gndig zuzustimmen, da wir bei ihrer Erhhung in zweck-miger Weise unsere und unseres Reiches Stellung zu frdern im Auge haben. Wir billigen daher gem dem, was derselbe König, unser Sohn, bekannter-maen bewilligt hat, und verleihen dauernde Besttigung, indem wir verordnen: 1. Da keine neue Burg oder Stadt auf dem Grund und Boden der Kirche errichtet werden soll, sei es auf Veranlassung der Schirmvogtei, sei es unter irgend welchem Vorwande durch uns oder irgendeinen anderen. 2. Neue Mrkte sollen die alten in keinerlei Weise hindern. 4. Die alten Straen sollen nicht verlegt werden auer mit Willen der auf ihnen Reifenden1). 5. In unseren neuen Stdten soll die Bannmeile abgetan werden^). 6. Jeder Fürst soll seine Freiheiten, Gerichtsbarkeiten, Grafschaften und (Kenten3), die er entweder selbst verwaltet oder verlehnt hat, in Frieden genieen nach der bewhrten Gewohnheit des Landes. 7. Die Centgrafen sollen ihre Centgerichtsbarkeit empfangen von dem Landes-Herrn ober von dem, welchen der Landesherr*) damit belehnt hat. 8. Den Ort der Cente soll niemand ohne den Willen des Landesherrn verndern5). 9. Zu den Kenten soll kein Schppenbarsreier berufen werden6). 10. Die Brger, welche Pfahlbrgers heien, sollen gnzlich beseitigt werden. 11. Die Zinsen von Wein, Geld, Getreide oder andere, welche die Bauern zu zahlen sich bisher verpflichteten^), sollen nachgelassen und nicht weiter erhoben werden. 12. Der Fürsten, Edlen, der Dienstmannen und der Kirche Eigenleute sollen in unseren Stdten nicht mehr Aufnahme finden. 13. Den Fürsten, Edlen, Dienstmannen und den^Kirchen sollen ihre Besitzungen und Lehen, welche von unseren Stdten in Besitz genommen worden sind, zurckgegeben und nicht weiter besetzt werden. Der König gab damit das Schutzrecht der die Landstraen auf. S) Bannmeile nannte man den unmittelbar um die Stadt und in deren Machtbereich /iegenben Bezirk. In diesem Rume durften sich leine Handwerker niederlassen, weil hierdurch der Stadt ein Teil der Landkundschaft entzogen werden konnte. ) Die Kenten waren die Unterbezirke der alten Gaugrafschaften; die Centen einer Grafschaft waren nach dem Zerfall der karolingischen Staatsordnung oft nicht bei einander geblieben, sondern an die verschiedensten Herren gekommen. 4) Hier wird der Fürst zum ersten Male amtlich als Landesherr (dominus terrae) bezeichnet. 5) Auch die kleinen freien Bauern waren damit an die Scholle gebunden. 6) Schffenbarfreie sind grere Grundbesitzer aus altfreiem Geschlecht, die dem niedrigen (Cent-)Gericht nicht unterstanden. Sie waren jdem landesfrstlichen Hofgerichte zugewiesen. 7) Die Pfahlbrger waren Brger, die, ohne in der Stadt zu wohnen, deren Schutz und Recht genossen und daraufhin sich den ihren Herren schuldigen Leistungen entzogen. 8) Gemeint sind Abgaben an die Stadt.
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