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1. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 118

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 118 -69. Die ersten Privilegien der Stadt Speyer. 1111. Quelle: Zwei Urkunden Heinrichs V. aus dem Jahre 1111 (Lateinisch)^). bersetzung aus dem Abdruck des lat. Textes bei Alfred Hilgard, Urkunden zur Geschichte der Stadt Speyer. Straburg 1885. Nr. 14. Auf Rat und Wunsch unserer Fürsten____haben wir zum Heil der Seele unseres teuren Vaters, des Kaisers Heinrich seligen Gedchtnisses, an dessen Bei-setzungstage^) alle, die in der Stadt Speyer jetzt wohnen oder fortan wohnen wollen, woher sie auch kommen oder welches Standes sie auch sein mgen, sie selbst und ihre Erben, von einem hchst verwerflichen und unheilvollen Brauche befreit, von jener Teilabgabe nmlich, die im Volksmunde Suteil"3) heit und durch die die ganze Stadt in die grte Armut gestrzt wurde. Wir haben untersagt, da irgend eine Persnlichkeit, sei sie hheren oder niedrigen Ranges, Vogt oder angestammter Herr, sich unterstehe, bei dem Tode eines Brgers etwas von der hinterlafsenen Habe an sich zu bringen. Und wir haben unter Zu-stimmung des gegenwrtigen Bischofs von Speyer eingewilligt und besttigt, da alle Brger freie Befugnis haben sollen, ihr Hab und Gut ihren Erben zu ver-machen oder fr ihr Seelenheil zu verwenden oder es zu verschenken, wem sie wollen, unter der einen Bedingung indessen, da sie alle am Todestage unseres Vaters feierlichst zum Nachtgottesdienst und zur Messe sich vereinigen, Kerzen in den Hnden tragen und von jedem Hause ein Brot als Almosen abliefern und es den Armen darreichen .... Weil wir uns vergegenwrtigt haben, da____dieser Ort wegen der zu allen Zeiten bewiesenen, beraus groen Treue seiner Brger gegen uns der alle anderen hervorragt, haben wir kraft kaiserlicher Gewalt auf den Rat unserer Fürsten beschlossen, seine Freiheiten zu strken. Wir haben unsere Brger befreit von jedem Zoll, der in der Stadt bisher gezahlt zu werden pflegte; wir haben ihnen jenes Geld erlassen, das gewhnlich Bannpfennig heit, samt dem so-genannten Schopfennig, dazu auch den Pfeffer, der von den Schiffen verlangt wurde. Wir wollen auch, da keiner unserer Brger gezwungen werde, auerhalb der Stadtgrenze das Ding seines Vogtes ^) zu besuchen. Kein Beamter und kein Bote irgend eines Herrn darf im Dienste seines Herrn von den Bckern oder von den Schlachtern oder sonst jemandem in der Stadt wider ihren Willen irgend ein x) In den Brgerkriegen des 11. Jahrhunderts stellten sich die um diese Zeit hoch-kommenden Städte, besonders die rheinischen, aus eigenstem Interesse mit Entschiedenheit auf die Seite des Knigtums. Zum Lohn erteilten ihnen die Salier mancherlei Vor-rechte. In Speyer schtzte man die auch den dortigen Brgern geschenkten Freiheiten so hoch ein, da man den Wortlaut der betreffenden Urkunden in goldenen Buchstaben der das mittlere Portal des Domes setzte. Leider ist diese Urschrift durch eine Feuersbrunst im Jahre 1450 vernichtet worden. Der Text ist aber in einer amtlich beglaubigten Abschrift aus dem Jahre 1340 erhalten. 2) Heinrich Iv. war kurz vorher vom Bann befreit und wurde am fnften Jahrestage seines Todes (7. August 1111) zu Speyer beigesetzt. Der erste Urkunde ist vom 14. August 1111 datiert, die zweite ist undatiert. e) Nach dem Tode eines Hrigen hatte der Herr Anspruch auf einen Teil (%, Vi, % ...) des beweglichen Nachlasses. Diese Abgabe hie Buteil (b = Bau = Herrenhof). 4) Der Vogt bte im Namen des Bischofs in dessen Gebiet die Gerichtsbarkeit aus. Er sa darum auch dem Ding der bischflichen Gerichtsleute vor.
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