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1. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 148

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 148 - Zahl in die unrechte Zahl, aus der oberen Zahl in die niedere Zahl, ihn von allen Rechten abgeschieden und ihn gewiesen von den vier Elementen, welche Gott dem Menschen zu Trste gegeben hat, da sein Leichnam nimmer mit ihnen vermischt werden soll, er werde denn dazu gebracht als ein mittiger Mensch. Sein Hab und Gut und seine Reichslehen sind dem Könige und dem heiligen Reiche verfallen. Und ich habe ihn von Rechts wegen gewiesen als achtlos, rechtlos, friedlos, ehrlos, sicherlos, als mittig, femepflichtig, lieblos, und da man mit ihm tun und ver-fahren mag wie mit andern mittigen, verfemten Mnnern und ihn noch schrfer und schimpflicher richten soll nach dem Gesetze des Rechtes; denn wie die Stellung hher ist, ist auch der Fall tiefer und schwerer. Er soll fortan fr unwrdig gehalten werden und Fürst weder sein, noch heien. Und wir Freigrafen gebieten allen Knigen, Fürsten, Herren, Edeln, Rittern, Knechten und allen denen, welche zum Reiche gehren und Freischffen sind, und berhaupt allen Freischffen in der heimlichen Acht bei ihren Ehren, Treuen und Eiden, welche sie dem heiligen Reiche und der heimlichen Acht getan haben, da sie dazu helfen und beistehen mit aller ihrer Macht und Vermgen und lassen das nicht um Verwandtschaft oder Schwager-fchaft, um Leib, um Leid, um Gold, um Silber, um Angst fr Leben oder Gut, da der Heinrich, seinen Leib und sein Gut gerichtet werde und Zchtigung ge-schehe, wie des heiligen Reiches heimlicher Acht Recht ist, und da sie dazu helfen, da dem Klger, dessen Hausfrau und Erben Genugtuung geschehe! 89. Der ewige Landfrieden Maximilians I. 1495. Quelle: Das Landfriedensgesetz Maximilians (Deutsch)1). bertragung aus dem Abdruck des im 6crgang8beutfd) gehaltenen T>xtes bei Lehmann a. a. O. <5.209213. Wir Maximilian, von Gottes Gnaden Rmischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches____ haben mit einmtigem Rate der ehrwrdigen und hoch- gebornen Kurfrsten und Fürsten, geistlichen und weltlichen, unseren Neffen und Oheimen, auch der Prlaten, Grafen, Herren und Stnde durch das heilige Reich und die deutsche Nation einen gemeinen Frieden vorgenommen, ausgerichtet, geordnet und gemacht, richten auf, ordnen und machen den auch in und mit Kraft dieser Urkunde. 1. Also da von Zeit dieser Verkndigung an niemand, welcher Wrden, welches Standes und Wesens er auch sei, den andern befehden, bekriegen, berauben, fangen, berziehen, belagern. . . ., noch auch irgend welche Schlsser, Städte, Mrkte, Befestigungen, Drfer, Hfe oder Weiler ohne des anderen Willen mit gewaltiger Tat freventlich einnehmen oder mit Brand oder in anderer Weise beschdigen darf, auch niemand solchen Ttern Rat, Hilfe oder in irgend einer anderen Weise Beistand oder Vorschub tun, noch sie wissentlich Herbergen, behausen, tzen ober trnken, halten ober bulben soll, fonbem wer gegen den anberen Anspruch zu haben vermeint, solches suchen und tun soll an den Enden und Das Landfriedensgebot erschien im Jahre 1495 auf dem Wormfer Reichstage, dem ersten und berhmtesten, den Maximilian I. abgehalten hat. Es unterschied sich von allen bisherigen derartigen Gesetzen, da es fr eroige" Zeiten gelten sollte und da fortan jede Fehde, auch die ordnungsmig Angesagte, verboten war. Vgl. S. 110. Anm. 1.
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