1918 -
Hannover
: Carl Meyer (Gustav Prior)
- Autor: Kinghorst, Wilhelm, Heinze, Otto
- Hrsg.: Rosenburg, Hermann
- Auflagennummer (WdK): 14
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrerbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Lehrerseminar
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Lehrerbildungsanstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Lehrerbildungseinrichtungen
- Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt, Lehrerbildungsanstalt
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
- Geschlecht (WdK): Jungen
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y2 Gulden nehmen, kann aber jemand sie um einen niedrigeren Preis dingen, so mag er's tun. Bei zwei Mark Strafe sollen sie aber nichts an Speisen, Getrnken, Lichtern, Fett usw. fortschleppen oder durch die Ihrigen fortschleppen und fordern
lassen.........
Ins knftige soll man mit dem Brutigam und der Braut um 10 Uhr vormittags aufs spteste in die Kirche und vor 11 Uhr zu Tische gehen, ohne auf
jemand zu warten..... Um 2 Uhr soll die Braut, auch nach Gelegenheit der
Brutigam sich mit den Gsten aus das Gildehaus zum Tanze verfgen. Die Tnze sollen, wie von alters her, zchtig gehalten werden bis 5 Uhr, wo man das Tanzhaus wieder verlt, um sich, noch vor dem Schlage sechs aufs neue zu Tische zu setzen. Wollten die Brute auch des Abends tanzen, dann mgen sie das im Hause oder in der Nachbarschaft mit Zchten tun, aber bei zwei Mark Strafe nicht in einem Gildehause.......
114.
Magistratliche Eingriffe zur Steuerung des Kleiderluxus.
1544.
Quelle: Kleiderordnung des Magdeburger Rates vom Jahre 1544.
Fundort: F. W, Hosfmann a. a. O. Bd. 2. Anhang. S. 420425.
Von der Kleidung der Männer. In der Altstadt, Neustadt und Sudenburg soll niemand Rcke, Mntel, Schauben, hispanische Kappen usw. von Sammet oder einem anderen Seidenstoffe tragen noch selbige damit verbrmen, auch nicht mit goldenen oder silbernen Schnren besetzen lassen, bei 1 Mark Strafe. Nur denen, die in den drei Rten fitzen oder gefeffen haben, den Schoppen, denen von den Geschlechtern, den vornehmsten Kaufleuten und wohlhabenden Brgern ist er-laubt, ihre Tuchrcke mit 2 Ellen Sammet zu verbrmen, auch fammetne oder atlassene Hllen oder Baretts zu tragen, doch drfen diese nicht mit Gold, Silber, Perlen und Edelsteinen besetzt sein. Allen brigen Personen sind dergleichen sammetne und seidene Kopfbedeckungen verboten. Es soll auch niemand Barett
oder Hut mit Perlen, Gold- oder Silberstickerei, Bndern, Krnzen, Schnren____
verbrmen und besetzen, bei 1 Mark Strafe, es wre denn, da er der Feld reifete oder einen Brutigam, eine Braut einholte, ober sonst in anderen ehrlichen Geschften in- und auerhalb der Stadt ritte, da er, der Stadt zu Ehren, eine mige Schnur oder sonst einen geziemenden Schmuck um den Hut führen darf. Joppen und Jessen*) von brggischem Atlas, chelert2), Samlot3), Arras und dergleichen Stoffe find, bei 1 Mark Strafe, durchaus fr jedermann verboten. Doch soll den drei Rten, Schppen, denen von den Geschlechtern, den vor-nehmsten Kaufleuten, Hndlern und wohlhabenden Brgern von der Gemeinde sonderlich Damast, Tobin*), Seidenatlas und Zindeltort) zu Joppen und Wmsern vergnnt sein, und sie mgen selbigen mit y2 Elle Sammet verbrmen oder ver-brdeln lassen. Auch den brigen Brgern ist das Besetzen gedachter Kleidungs-stcke mit y2 Elle Sammet erlaubt. Mannshemden mit gezogenen Goldborten
*) Wams.
*) Eine Art Taft.
*) Camelot, ein kostbarer Wollstoff aus Kamelhaaren. 4) Doppeltaffet, gewsserter Taffet.
e) Zindeltaffet.