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1. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 219

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 219 - ratifiziertem Frieden in dessen ruhigen Besitz eingesetzt werden und deswegen auf den Reichstagen wie auch im westflischen Kreise Sitz und Stimme haben. 5. Dem Kurfrsten wird auch das Bistum Kamin vom Kaiser und Reiche abgetreten, mit eben den Bestimmungen wie Halberstadt und Minden..... 6. Gleicherweise wird dem Kurfrsten die Anwartschaft auf das Erz-stist Magdeburg berlassen, so da, wenn dasselbe durch den Tod oder durch die Sukzession in der Kur oder durch eine andere Konzession des jetzigen Ad-ministrators August, Herzog zu Sachsen, vakant werden sollte, alsdann das ganze Erzstist mit denselben Bestimmungen wie Halberstadt dem Kurfrsten, wenn auch unterdessen heimlich oder ffentlich eine Wahl getroffen wre, zum bestndigen Lehen eingerumt werden und derselbe die Macht haben soll, den vakanten Sitz aus eigener Autoritt zu ergreifen. 17. Artikel1). 2. Zu grerer Sicherheit aller dieser Vertrge soll gegenwrtiger Vergleich ein ewiges Gesetz und eine pragmatische Sanktion des Reiches sein, welche in Zukunft so wie alle anderen Fundamentalgesetze und Konstitutionen des Reichs, namentlich dem nchsten Reichsabschiede und der kaiserlichen Kapitulation selbst soll einverleibt werden und nicht weniger die Abwesenden als Gegenwrtigen, die Geistlichen so gut als die Weltlichen, sie mgen Stnde des Reichs sein oder nicht, verbinden; auch sowohl den Kaiserlichen als der Stnde Rten und Offi-zieren, als aller Gerichte Richtern und Beisitzern als eine Richtschnur, der sie immer zu folgen haben, gegeben sein. Dieses ist abgehandelt worden zu Osnabrck in Westfalen den 14. (24.) Tag des Monats Oktober im Jahre Christi 1648. B. Friedensschlu zu Mnster zwischen dem Kaiser und der Krone Frankreich. 11. Artikel. 69. Damit aber dieser Friede zwischen dem Kaiser und dem aller-christl. Könige (von Frankreich) desto besser befestigt und dann um so mehr die allgemeine Sicherheit befrdert werde, so ist mit der Stnde des Reichs Be-willigung um des Friedens willen verglichen worden: 70. Erstens: Die Oberherrschaft, die Landeshoheit und andere Rechte, die bisher das rm. Reich auf die Bistmer Metz, Toul und Verdun und deren Städte und Gebiete gehabt hat, sollen knftig auf eben die Weise der Krone Frankreich zustehen und ihr auf ewig einverleibt sein, jedoch mit Vorbehalt des Metropolitanrechtes, das dem Erzbistum Trier zukommt. 72. Zweitens bergeben der Kaiser und das Reich dem allerchristl. Könige alle Rechte, welche dieselben bis jetzt an Pinarola^) gehabt haben. 73. Drittens begeben sich der Kaiser fr sich und das ganze Haus Oster-reich wie auch das rm. Reich aller Rechte auf die Stadt Breisach, die Land- *) ist der letzte Artikel des Osnabrcker Friedens. a) Frz. Pignerol, Schlssel zu Italien von Frankreich aus; jetzt durch Eisenbahn mit Turin verbunden.
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