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1. Quellen-Lesebuch für den Unterricht in der vaterländischen Geschichte - S. 117

1895 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
117 er beim sie selbst sind ein Teil von unserem Krper; das Recht will, da die Absicht des Verbrechens mit derselben Strenge wie der Vollzug geahndet werde selbst wie ein der Majesttsverletzung Schuldiger von dem Schwerte getroffen werden, seine Gter aber unserem Fiskus anheimfallen. Kap. 25. Wenn es sich schon geziemt, da die brigen Frstentmer in ihrem Umfange unverndert erhalten bleiben, damit die Gerechtigkeit blht und die getreuen Untertanen sich des Friedens und der Ruhe erfreuen, so mssen um vieles mehr die mchtigen Frstentmer, die Herrschaften, Ehren und Rechte der Wahlfrsten unverletzt bewahrt werden. Denn wo grere Gefahr droht, da mu ein strkeres Heilmittel angewandt werden, damit nicht durch das Zusammenstrzen der Sulen die Grundlage des ganzen Gebudes vernichtet werde. Wir bestimmen daher und setzen durch diese gegenwrtige fr immer giltige Verordnung fest, da von nun an in alle Zukunft die erlauchten und mchtigen Frstentmer, nmlich das Knigreich Bhmen, die Pfalzgrafschaft bei Rhein, das Herzogtum Sachsen und die Markgrafschaft Brandenburg ihre Lnder, Gebiete, Lehenschaften oder Dienstbarkeiten mit allem, was zu ihnen gehrt, nicht geteilt, zertrennt oder unter irgendwelcher Bedingung zerspalten werden drfen, sondern vielmehr in ihrem unversehrten Zustande erhalten werden sollen. Der erstgeborne Sohn folge in ihnen, und ihm allein stehe Recht und Herrschaft zu, auer wenn er etwa geisteskrank oder blde oder mit einem anderen ruchbaren und erheblichen Gebrechen behaftet ist, um dessentwillen er der Leute nicht herrschen kann noch darf. In diesem Falle ist ihm die Erbfolge untersagt, und wir wollen, da dann der Zweitgeborene, wenn einer in diesem Geschlechte ist, oder ein anderer lterer Bruder oder Blutsverwandter von Laienstand, der dem vterlichen Stamm in gerade absteigender Linie der nchste ist, nachfolge. Die Teilung aber, Spaltung oder Zertrennung des Frstentums und der Zugehrungen desselben ist ihm in jeder Weise untersagt. Kap. 2629 handeln von den mtern und Verrichtungen der Kurfrsten auf den Reichstagen und von der Herrichtung der Tische bei feierlichen Hoftagen. Im Kap. 30 wird angeordnet, da die Shne und vermutlichen Erben der welt-lichen Kurfrsten, von denen anzunehmen ist, da die deutsche Sprache ihnen von Natur eigen" ist, von dem siebenten Jahre an bis in das vierzehnte auch in der lateinischen, italienischen und slavischeu Sprache unterrichtet werden sollen, damit die Kurfrsten als des Reiches Snken und Lenden" die verschiedenen Völker, der die sich die Hoheit des heiligen rmischen Reiches erstreckt, selbst verstehen und so den Kaiser in der Verwaltung des Reiches besser beistehen knnen. 44. Aus dem Stdtekriege. Der Streit vor Reutlingen. 1377. Die Chronik des Straburgers Jakob Twinger von Knigsh o fen." Mittelhochdeutsch. Knigshofen war 1346 geboren und begann seine Chronik 1382. In ihrem letzten Teil bringt sie mancherlei von eigenen Erlebnissen oder mndlichen Berichten. Da man zhlte das Jahr 1376, da erhob sich ein Streit zwischen Graf Eberhard von Wrttemberg und dm Stdten des Reichs in Schwaben, dergestalt, da die von Wrttemberg gegen die Städte Krieg fhrten und wiederum die Stdle gegen die Herren von Wrttemberg. Und der Krieg whrte gegen zwei Jahre, und es ward das Schwabenland also sehr verheert, da kaum ein Dorf war zu beiden Seiten, das nicht verbrannt
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