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1. Quellen-Lesebuch für den Unterricht in der vaterländischen Geschichte - S. 447

1895 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
447 betrachtet, welcher traft der darauf bezglichen Klausel des ersten Prliminar-artikels nebst der Stadt und Festung Belfort bei Frankreich verbleiben soll. . . Art. 2. Die frher franzsischen Einwohner der abgetretenen Gebiete, welche wirklich in demselben ansssig sind und die franzsische Nationalitt be-wahren wollen, sollen bis zum 1. Oktober 1872 nach einer vorgngigen, der zustndigen Behrde zu machenden Erklrung die Freiheit haben, ihren Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen und sich dort anzusiedeln, ohne da dieses Recht beeintrchtigt werde. durch die Gesetze der den Militrdienst, dem gegenber ihnen die Eigenschaft als franzsische Brger erhalten wird. Sie sollen die Freiheit haben, ihren in den mit Deutschland vereinigten Gebieten belegenen nn-beweglichen Besitz zu behalten. Kein Einwohner der abgetretenen Gebiete darf persnlich oder an seinem Gute verfolgt, beunruhigt oder zur Rechenschaft gezogen werden von wegen politischer oder militrischer während des Krieges begangener Handlungen. Art. 3. Die franzsische Regierung stellt der deutschen Regierung die Archive, Urkunden und Register zu, welche die brgerliche, militrische und ge-richtliche Verwaltung der abgetretenen Gebiete betreffen. Art. 5. Die beiden Nationen werden eine gleiche Behandlung genieen hinsichtlich der Schiffahrt auf der Mosel, dem Rhein-Marne-Kanal, dem Rhein-Rhone-Kanal, dem Saar-Kanal und den mit diesen Schiffahrtsstraen in Verbindung stehenden schiffbaren Gewsfern. Das Recht der Flerei wird erhalten werden. Art. 7. Die Zahlung von 500 Millionen wird in den 30 Tagen nach der Wiederherstellung der Gewalt der franzsischen Regierung in Paris erfolgen. Eine Milliarde wird bezahlt werdeu im Laufe des Jahres und eine halbe Milliarde am 1. Mai 1872. Die drei letzten Milliarden bleiben zahlbar zum 2. Mrz 1874, wie bestimmt worden durch den Prliminarfrieden. Vom 2. Mrz d. I. ab werden die Zinsen dieser drei Milliarden alljhrlich am 3. Mrz mit 5% gezahlt werden.... Alle Zahlungen drfen nur in den Haupthandelsstdten Deutschlands geleistet und ausgefhrt werden in Metall, Gold oder Silber, in Bankbillets von England, Bankbillets von Preußen, Billets der kniglichen Bank der Niederlande. Billets der Nationalbank von Belgien. .. Nach der Zahlung der ersten halben Milliarde und der Ratifikation des definitiven Friedensvertrages werden die Departements der Somme, der unteren Seine und der Eure, soweit sie sich noch vou den deutscheu Truppen besetzt finden werden, gerumt werdeu. Die Rumung der Departements der Oise, der Seine und Oise, der Seine und Marne und der Seine ebenso wie der Forts vou Paris wird stattfinden, sobald die deutsche Regierung die Wiederherstellung der Ordnung sowohl in Frankreich wie besonders in Paris als bin-reichend erkennt, um die Ausfhrung der von Frankreich eingegangenen Ver-pflichtungen zu sichern. Jedenfalls wird diese Rumung erfolgen bei der Zahlung der dritten halben Milliarde. Die deutschen Truppen werden im Interesse ihrer Sicherheit die Disposition der die zwischen der deutschen Demarkationslinie und der Umwallung von Paris gelegene neutrale Zone auf dem rechten Seineufer haben. Art. 8. Die deutschen Truppen werden sich fortwhrend von Requisitionen an Naturalien und Geld in den okkupierten Gebieten enthalten; diese Verpflichtung ihrerseits entspricht den von der franzsischen Regierung bernommenen Verpflichtungen fr ihre Unterhaltung; sollte trotz wiederholter Reklamationen der deutschen Regierung die franzsische Regierung in der Ausfhrung dieser Verpflichtungen sumig sein, so werden die deutschen Truppen das Recht haben, sich das fr ihre Bedrfnisse Ntige zu verschaffen durch Auflagen und Reqiii-sitionen in den okkupierten Departements und selhst darber hiuaus, falls deren Hilfsquellen nicht ausreichten....
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