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1. Das Mittelalter und die neue Zeit bis 1648 - S. 33

1898 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
33 dem Vorsitz des Knigs oder seines Stellvertreters (des Pfalzgrafen oder Majordomns) an dem jeweiligen Aufenthaltsort des Knigs abgehalten. Der rechtskundige Beirat des Knigs war der Pfalzgraf, und die Beisitzer waren vom Könige ernannte Mitglieder des Hofstaats. Es galt als Be-rufungsgericht gegenber einem Urteilsspruch des Volksgerichts, konnte aber jeden Fall vor seinen Richterstuhl ziehen. Die bliche Form jeder gerichtlichen Strafe war die Geldstrafe, die aus der Bue und dem Friedens-geld bestand. Die Bue erhielt der Klger, das Friedensgeld der Staat. Die frnkische Kirche war eine Staatskirche und als solche der Hoheit des Landesherrn, des Knigs, unterstellt. Dieser hatte sich all-mhlich bei der Wahl der Bischfe, die vom Klerus und Volk vorgenommen wurde, magebenden Einflu verschafft, so da die Ernennung fast von ihm allein abhing. Das Ansehen der Kirche wurde besonders dadurch er-hht, da der König zur Handhabung der Kirchenzucht krftig mitwirkte. Die Kirchen erhielten von den Knigen groe Reichsgter und mancherlei Freiheiten. Ebenso gelangten die Klster durch Urbarmachung wster Lndereien, durch die Freigebigkeit der Könige und durch Stiftungen von Privatpersonen zu groem Gterbesitz. Kirchen und Klster waren zumeist vom Heeresdienst befreit. Unter-Karl Martell und Pippin wurde es aber ntig, die reichen Kirchengter zu Staatszwecken heranzuziehen, da die Zahl der wehrfhigen Gemeinfreien sich sehr verminderte. Die Kirchengter wurden nun von ihren Inhabern, den Bischfen und bten, an weltliche Groe auf Lebenszeit unter der Bedingung als Lehnsgut (feudum oder beneficium) verliehen, da sie fortan nur die Hlfte der darauf ruhenden Abgaben an die Kirche zu zahlen, fr die andere Kriegshlfe zu leisten hatten. Der Inhaber eines solchen Gutes trat als Lehnsmann oder Vasall (vassus) zu seinem Herrn in ein festes Treuverhltnis. In derselben Weise liehen auch bald die groen Grunbbesitzer ihre Gter ebenfalls wieber nach Lehnsrecht aus, während anberseits kleine freie Grundeigentmer ihr Eigengut (allod) freiwillig einem Mchtigeren berlieen, um baburch seinen Schutz (die zu genieen. Das Lehnswesen erhielt erst grere nachkarolingischen Zeit. fco/ Kreis Xto| d. Das karolingische Weltreich. x bitten f.ldy e-.. e V/V / 1. Kar! der Groe 768814. Als der König Pippin der Kleine 768 starb, folgte ihm sein Sohn Karl (S. 30). Er hat das Frankenreich zur grten Machtentfaltung ge- Heinze, Die Geschichte. H. 3
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