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1. Das Mittelalter und die neue Zeit bis 1648 - S. 102

1898 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
102 land den Ketzergerichten Eingang zu verschaffen suchten. Hier haben sie aber keinen festen Boden gewonnen. In der kirchlichen Wissenschaft standen sich die Scholastiker und Mystiker gegenber. Jene suchten die christliche Lehre durch Anwendung der heidnischen Philosophie zu sttzen und die Glaubenslehren aus dem Wesen der Vernunft herzuleiten. Sie wollten also nur glauben, was sie zuvor begriffen htten. Ihr Begrnder ist Anselm von Canterbury, und einer der berhmtesten Scholastiker ist Peter Ablard in Frankreich. Die Mystiker strebten nach vlliger Befreiung der Seele von der Snde, um die innere Gemeinschaft mit Gott herzustellen; ihr Hauptvertreter ist der heilige Bernhard von Clairvaux. 9. Deutsches Keben feit der Zeit der schsischen Kaiser. a) Die Vernderung der deutschen Verfassung. Der König. In der lteren Zeit des Reiches war der König nicht nur oberster Heerfhrer und Richter, sondern auch in der Verwaltung unbeschrnkt. Er ernannte die Herzge als Hupter der einzelnen Stmme, die Pfalzgrafen als Verwalter der kniglichen Einknfte, die Markgrafen und Grafen als Vorsteher der Grenzbezirke und Gaue, die Bischfe und bte, die neben ihrer geistlichen Wrde gleichzeitig ausgedehnte weltliche Befugnisse besaen und dem Könige das Personal fr seine Kanzlei lieferten. Die Einnahmen der Krone bestanden grtenteils in den Ertrgen der zahlreichen kniglichen Gter, der Buen, Tribute, Zlle, des Mnz-, Markt- und Jagdrechts, und in freiwilligen Gaben; die Ausgaben dienten zur Bestreitung der Hoshaltung, der Kriege, zum Bau der Schlsser und zu Verleihungen an die Kirche und weltliche Groe. An die Stelle der Erb-folge im karolingifchen Reich war seit Konrad I. die Knigswahl getreten; doch war das angeborne Recht der Erbfolge nicht vergessen, und der Wahlakt erschien nur als ihre Besttigung. Gewhnlich bezeichnete der König den gewnschten Nachfolger, der dann oft schon zu Lebzeiten des Knigs gewhlt wurde. Zum Unglck fr das Reich gelang es den Knigen nicht, die volle Erblichkeit der Krone durchzusetzen. Die immer mehr steigende Kraft der Groen im Reiche hinderte dieses Ziel namentlich seit der Zeit Heinrichs Iv. Von nun an gewann das Wahlrecht der Groen, die sogar Gegenknige aufstellten, erhhte Bedeutung. Die Wahl des Knigs erfolgte ursprnglich durch die Gesamtheit aller Freien, spter nur noch durch die Edlen, dann durch die Fürsten. Aus deren Zahl sonderten sich endlich im dreizehnten Jahrhundert die
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