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1. Das Altertum - S. 256

1898 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
256 festen Privatbesitz an Grund und Boden besaen sie noch nicht. Der ganze Grund und Boden gehrte dem Gau, deren Vorstnde den einzelnen Sippen jhrlich Bodenflchen zuteilten, die gemeinsam bearbeitet und deren Ertrge unter die einzelnen Familien verteilt wurden. Zur Zeit des Tacitus war die Feldmark schon Eigentum der aus einer oder mehreren Sippen hervor-gegangenen Dorfgemeinde oder Markgenossenschaft geworden und wurde unter die einzelnen Hausvorstnde jhrlich verteilt, während Haus und Hof dieselben Familien dauernd bewohnten. Allmhlich ersaen sich die Sippen ein Eigentumsrecht auf bestimmte Stcke Ackerlandes, und endlich wurde auch das Grundeigentum oder das Eigengut (Alld) der einzelnen Familien festgestellt. Wald und Weide, die Almende, blieben aber im Gemeinbesitz der ganzen Markgenossenschaft. Das Eigengut des einzelnen Haushalts oder Hofes, das Nutzungsrecht der Almende und an der Jagd und am Fischfang machte zusammen den Begriff der Hufe aus. Neben den Dorfansiedlungen gab es bei den westlichen Stmmen auch Einzelhfe. Die Stnde. Es gab Freie und Unfreie. Bei den Freien unter-schied man Adlige und Gemeinfreie. Den Edlen oder Adligen, die oft ihre Abkunft von den Gttern herleiteten, wurde eine hhere Wrdigkeit, doch kein hheres politisches Recht zuerkannt; allerdings waren Ehen zwischen Adligen und Gemeinfreien unstatthaft. Unter den Freien standen die Unfreien, die entweder Hrige oder Laten (Leute) oder Knechte (Schalke) waren. Die Unfreien waren das Gesinde auf dem Hofe ihres Herrn. Die Staatsverfassung war beraus einfach. Bei den Ostgermanen finden wir Könige, bei den Westgermanen nicht; es liegt aber in diesem Umstnde kein wesentlicher Unterschied der Verfassung. Der Staat gliederte sich berall in Gaue oder Hundertschaften. In den westlichen, republikanisch regierten Staaten bestand keine stndige oberste Behrde; fr auerordeut-liche Flle, besonders Kriegszge wurde von einer aus mehreren Hundert-schafteu gebildeten Vlkerschaft (z. B. Friesen, Cherusker u. s. w.) ein Herzog gewhlt, in Friedenszeiten gengten die an der Spitze der Hundert-schasten stehenden Fürsten oder Vorsteher. In allen Staaten war der Trger der Staatsgewalt die Volksgemeinde, d. i. die Versammlung aller Freien. Die Stammes- oder Landesversammlung trat an bestimmten Tagen nie anders als bei Neumond oder Vollmond zusammen und bte die hohe Gerichtsbarkeit, entschied der Krieg und Frieden, whlte die Fürsten oder Könige und machte die jungen Männer durch die Schwert-leite wehrhaft. Murren und Waffenklang waren die Zeichen der Ablehnung und Zustimmung. Auer der allgemeinen Landesversammlung gab es auch Gau- und Markgenoffenschaftsverfammlungen, die der die An-
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