Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Die neue und neueste Zeit von 1648 bis jetzt - S. 270

1898 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
270 Art. 21. Fr die Bildung der Jugend soll durch ffentliche Schulen gengend gesorgt werden. a a Eltern und deren Stellvertreter drfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher fr die ffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist Art. 22. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu grnden und zu leiten steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befhigung den betreffenden Staatsbehrden nachgewiesen hat. Art. 23. Alle ffentlichen und Privat-Unterrichts- und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behrden. Die ffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener. m J,rt' 24' Bei der Einrichtung der ffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhltnisse mglichst zu bercksichtigen. Den religisen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Reliaionsaesell-schaften. a 1 Die Leitung der ueren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. er, taat ^llt unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden aus der Zahl der Befhigten die Lehrer der ffentlichen Volksschulen an. Art. 26. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der ffent-kchen Volksschulen werden von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen Un-Vermgens ergnzungsweise vom Staat aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. Der Staat gewhrleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhlt-nissen angemessenes Einkommen. In der ffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich erteilt. Art. 26. Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen. Art. 27. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu uern. Art. 28. Vergehen, welche durch Wort, Schrift oder bildliche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen. Art. 29. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgngige obrigkeitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Rumen zu versammeln. Art. 30. Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Straf-gesehen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen. Art. 32. Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter einem Ge-samtnamen sind nur Behrden und Korporationen gestattet. Art. 33. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Art. 34. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz. Art. 35. Das Heer begreift alle Abteilungen des stehenden Heeres und der Landwehr. Im Falle des Krieges kann der König nach Magabe des Gesetzes den Landsturm aufbieten. Art. 36. Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrckung innerer Unruhen und zur Ausfhrung der Gesetze nur in den vom Gesetz bestimmten Fllen und Formen und auf Requisition der Civilbehrde verwendet werden. Art. 37. Der Militrgerichtsstand des Heeres beschrnkt sich auf Strafsachen und wird durch das Gesetz geregelt. Die Bestimmungen der die Militrdisziplin im Heere bleiben Gegenstand besonderer Verordnungen.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer