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1. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 45

1918 - Paderborn : Schöningh
Karl der Groe. 45 Nutzungsrecht, nicht aber das Eigentum verlieh, nicht erblich, sondern es nutzte beim Tode des Lehnsherrn und bei dem des Lehnsmanns jedes-mal eine neue Belehnung erfolgen. Im Laufe der fp teren Zeit aber wurden die Lehen, da es Brauch war, nach dem Tode des Lehns-manns seinen Sohn zu belehnen, tatschlich erblich. 5. Das Gerichtswesen. Wie vordem wurde die Rechtsprechung von den Freien im Gau ding ausgebt, aber der König ernannte in dem Gaugrafen den Vorsitzenden des Gerichts. Das Urteil des Gerichts erfolgte nach dem Gewohnheitsrechte des Stammes, dem der Verklagte angehrte; die Stammesrechte, lange mndlich ber-liefert, wurden allmhlich und zwar in lateinischer Sprache (z. V. lex Slica), zuletzt unter Karl dem Groen das schsische Stammesrecht (lex Sxonum) aufgezeichnet. Neben den Gaugerichten bestand das knigliche Hofgericht unter dem Vorsitze des Knigs oder des Pfalzgrafen, das als hchstes Gericht galt. Die Verfolgung eines Vergehens trat von Amts wegen nicht nur ein, wenn es gegen den Staat gerichtet war, sondern der Gau-gras konnte auch bei Verbrechen gegen die Person oder das Eigentum die Klage erheben, ohne da der Geschdigte es beantragt hatte. Darum wurde von dem Rechte der Selbsthilfe (Fehde), insbesondere der Blutrache, immer seltener Gebrauch gemacht. Zu den frher blichen Beweismitteln, dem Eid mit den Eideshelfern und dem Gottes-urteil, kamen der Zeugen- und der Urkundenbeweis hinzu. Arten des hufig angewandten Gottesurteils waren die Feuerprobe, die Waffer-probe in kaltem oder warmem Waffer, die Kreuzprobe und der Zwei-kmpf. Den Verurteilten traf zunchst nur eine Geldstrafe. Er nutzte an den Geschdigten die Butze und an das Gericht fr die Wiederein-fetzung in den Frieden das Friedensgeld zahlen. In spteren Zeiten wurde auch die Friedloserklrung als Strafe verhngt, und in deren Gefolge wurden dann Einziehung des Vermgens. Verbannung und Strafe an Leib und Leben als Buen blich. Die hufige Teilnahme am Gericht war fr die weniger be mittelten Freien eine lstige Pflicht, die sie oft und lange ihrer buerlichen Arbeit entzog. Karl der Grotze bestimmte darum, datz die Zahl der Gaugerichtstage, an denen alle Freien zu erscheinen hatten, auf drei im Jahre beschrnkt wurde. Bei den sonstigen Gerichtstagen, die in der Hundertschaft unter dem Vorsitze des Schultheitzen abgehalten wurden, fllten sieben gewhlte Schffen das Urteil.
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