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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte seit 1648 - S. 59

1912 - Paderborn : Schöningh
59 Heinrich von Preußen, besonders zu nennen sind. Die Disziplin im Heere war streng, selbst das Gassenlaufen war noch blich. 2. Finanzen. Im Staatshaushalt herrschte die grte Spar-samkeit; die Gehlter waren knapp bemessen, der König selbst bestritt den ganzen Hofhalt mit etwa 200000 Talern. Trotzdem mute man die Einnahmen vermehren, um die hohen Ausgaben fr das Heerwesen zu ermglichen. Die indirekten ^ Steuern auf die wichtigsten Nahrungs- und Genumittel (Fleisch, Bier) wurden erhht, und der Verkauf von Tabak und Kaffee wie auch von Salz wurde zu einem Staatsmonopol gemacht, d. h. dem Staate allein vorbehalten, der namentlich aus dem ungeheuren Aufschlag auf Kaffee zu gewinnen suchte. Die Verwaltung der indirekten Steuern wurde nach franzsischem Vorbilde umgestaltet und Regie benannt. Die ganze Einrichtung war bei dem Volke unbeliebt, besonders wegen des Nachfchnffelns" der teilweise franzsischen Beamten nach Steuerhinterziehungen. Der in den Kriegen erschpfte Staats-schtz fllte sich bei der sorgsamen Verwaltung in der Friedenszeit wieder und betrug beim Tode des Knigs der 50 Million Taler, die jhrlichen Staatseinnahmen betrugen der 20 Million. 3. Rechtspflege. Gleich im Anfange seiner Regierung schaffte Friedrich die Folter ab. In die letzte Regierungszeit des Knigs fllt die Ausarbeitung eines neuen Gesetzbuches, des allgemeinen preuischen Landrechtes, dem aber erst nach seinem Tode Gesetzeskraft verliehen wurde. Es blieb in Geltung, bis es 1900 durch das neue Brgerliche Gesetzbuch ersetzt wurde. Jeder Preuße sollte nach dem Willen des Knigs vor dem Gesetze gleich sein. Darum schrfte er den Richtern ein, ohne Ansehen der Person zu richten, und verlieh dem Richterstande volle Unabhngig-feit. Nur selten griff der König eigenmchtig in den Rechtsgang ein. (Der bekannte Proze des Mllers Arnold.) 4. Soziale Verhltnisse. Ackerbau, Handel und Gewerbe. Friedrich Ii. war der Ansicht, es sei fr das Wohl des Staates unerllich, da die drei Stnde, Adel, Brger und Bauern, 1 Direkte Steuern sind Abgaben, die der Steuerpflichtige unmittelbar an eine politische Gemeinschaft (Staat, Gemeinde) entrichtet. Indirekte Steuern sind solche, welche Verkufer gewisser Waren zu entrichten haben, während diese sich durch einen Preisausschlag beim Verkaufe an dem Ver-braucher der Ware schadlos halten.
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