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1. Geschichte der Neuzeit von 1786 bis 1900 - S. 146

1905 - Leipzig : Teubner
146 Ix. Das Aufkommen der Weltmchte an Stelle der europischen Gromchte :c. das Flottengesetz von 1898 und das noch umfassendere von 1900 erlassen. Nach diesem soll die Flotte bis 1917 auf folgenden Bestand gebracht werden: 1. die Schlachtflotte auf 2 Flottenflaggfchiffe, 4 Geschwader zu je 8 Linienschiffen, 8 groe und 24 kleine Kreuzer als Aufklrungsschiffe; 2. die Ausland flotte auf 3 groe Kreuzer und 10 kleine Kreuzer; 3. die Materialreserve auf 4 Linienschiffe, 3 groe und 4 kleine Kreuzer. Jedes Linienschiff soll immer nach 25, jeder Kreuzer nach 20 Jahren ersetzt werden. 2. Das Gerichtswesen. Wie jede groe Staats-Grndung oder -Er-Neuerung, so hatte auch die Grndung des Deutschen Reichs die Schpfung eines neuen Rechts und neuer Rechtsformen zur Folge. Schon im Nord-deutschen Bunde wurde ein gemeinsames Handelsrecht und ein Ober-Handelsgericht in Leipzig geschaffen. Durch ein neues Strafgesetzbuch wurde ein einheitliches Strafrecht gegeben und beides vom neuen Reiche bernommen. Endlich wurde auch 1897 ein neues Brgerliches Gesetzbuch, das aus der mehr als zwanzigjhrigen Arbeit einer Kommission her-vorgegangen war, angenommen und trat am 1. Jan. 1900 in Kraft. Fr die Rechtspflege sind im Deutschen Reiche vier Stufen (Instanzen) ein- Die Gerichte, gerichtet: 1. .die Amtsgerichte, zustndig fr die Entscheidung der Streit-objekte bis zu 300 Jl, und neben ihnen Schffengerichte fr Straf-fachen, zusammengesetzt aus dem Amtsrichter und 2 Schffen, zustndig fr Verurteilung bis zu 3 Monaten Gefngnis (oder 600 Jt Geldstrafe), 2. die Landgerichte mit Strafkammern zur Aburteilung von Verbrechen gegen das Eigentum und neben ihnen Schwurgerichte, in denen je 12 Geschworene der die Schuldfrage, drei gelehrte Richter der das Strafma zu entscheiden haben, 3. die Oberlandesgerichte (m Preußen fr jede Provinz eines, fr die Mark Brandenburg das alte Berliner Kammergericht) und 4. an der Spitze des ganzen Gerichtswesens das 1879 in Leipzig errichtete Reichsgericht, welches an die Stelle des dem Norddeutschen Bunde entstammten Reichsoberhandelsgerichtes trat. Fr Bayern gilt es nur in Handelssachen als oberste Instanz, alle brigen Rechtsflle werden dort endgltig durch ein eigenes bayrisches Reichsgericht entschieden. Das Ge-richtsverfassungsgefetz sicherte die vllige Unabhngigkeit der Richter dadurch, da es sie nur durch richterliches Urteil fr abfetzbar und ohne ihren Willen nicht fr versetzbar erklrte. Durch die Strafprozeordnung wurden die Rechte der Verteidigung gegenber denen der Staatsanwaltschaft bedeutend erweitert, ohne ihnen doch fr die Voruntersuchung gleichgestellt zu werden. 3. Die finanzielle Befestigung des Reiches. Die Entfesselung der wirtschaftlichen Krfte und das Einstrmen der franzsischen fnf Milliarden bewirkten zunchst einen groen Aufschwung der Industrie und des Handels, Grndungs, fhrten aber bald zur berproduktion und zum Grndnngsfchwindel". Krach'"ms schwere Krisis brachjl873 von Wien aus herein (Krach") und lhmte die Gtererzeugung wie den Handel. Jene fing jetzt auch an, schwer an o6beutfchene ^er Freihandelspolitik zu leiden. Immer massenhafter strmten die Produkte Industrie.^ der berlegenen englischen und der durch versteckte Ausfuhrprmien ge-
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