Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte vom Ausgange des Dreißigjährigen Krieges bis 1815 - S. 36

1907 - Paderborn : Schöningh
36 Friedrich I. wird erblicher Markgraf und Kurfürst von Brandenburg, 30. April 1415. von Gott und von des genannten Friedrich Arbeit, Redlichkeit und Kraft empfangen haben, gar wohl betrachtet und erwogen haben, und damit die Mark Unsere Abwesenheit nicht entgelte, sondern bei ihrer Wrde und auch bei ihrem Frieden und ihrer Besserung bleibe und verharren mge: so haben Wir mit wohlbedachtem Mute und gutem Rate der Mehrzahl von Unseren und des Reiches Kurfrsten und auch vieler anderen Fürsten, Grafen, Edlen und Getreuen dem erwhnten Friedrich und seinen Erben die vor-genannte Mark mitsamt der Kur und dem Erzkmmereramte, welche dazu gehren, und auch mit allen und jeglichen anderen ihren Wrden, Ehren, Rechten, Gerichten. Herrschaften . . und mit aller Vollkommenheit gegeben und ihn auch zu einem rechten und wahren Markgrafen darber gemacht, und Wir geben sie ihm und machen ihn dazu kraft dieses Briefes aus kniglich Rmischer und eigener erblichen Macht, die Wir an der erwhnten Mark gehabt haben; und er soll sie haben und behalten und erblich besitzen und auch damit tun und lassen knnen, wie ihm beliebt und wie ein rechter und wahrer Markgraf der genannten Mark tun und lassen kann, ohne darin von Uns, Unseren Erben und Nachkommen oder sonst jemand gehindert zu werden. Wenn aber Wir oder Unsere Erben mnnlichen Geschlechtes, oder falls Wir solche nicht erhalten sollten wovor Gott sei! der allerdurchlauchtigste Fürst, Herr Wenzel, König von Bhmen, Unser lieber Bruder, oder seine mnnlichen Erben die genannte Mark mit-samt der Kur, dem Erzkmmereramte und allem anderen aufgezhlten Zu-behr von dem genannten Friedrich oder seinen Erben wiederhaben wollen, so sollen Wir oder Unsere mnnlichen Erben oder Unser Bruder oder seine mnnlichen Erben dieselbe Mark mitsamt der Kur, dem Erzkmmereramte und den anderen Zugehrigkeilen wiederkaufen knnen um 400 000 ungarische Gulden, zu welcher Zeil Uns. Unserem Bruder und Unseren Erben das gefalle ... Es sollen auch die 150000 ungarischen Gulden,1 die Wir ibm auf die Hauptmannschaft der genannten Mark vormals verschrieben haben, in die jetzt genannten 400 000 Gulden eingeschlagen und eingerechnet sein. ... Es sollen auch der vorgenannte Friedrich und seine Erben samt der Mark nie gegen Uns, Unseren vorgenannten Bruder und Unsere beider-fettigen Erben und die Krone Bdmen sein. ... Es soll auch in allen und jeglichen beschriebenen Stcken aller Rckhalt ganz und gar ausgeschlossen sein; und darum gebieten Wir allen und jeglichen Fürsten und Prlaten, geist-lieben und weltlichen, allen Grafen, Herren, Rittern, Knechten, Mannen, Burggrafen, Vgten, Amtleuten, Landrichtern, Richtern, Brgermeistern, 1 Anfangs war die Entschdigungssumme auf 100000 Gulden festgesetzt worden. Als es aber Friedrich gelungen war, durch Bnmhluug seines ltesten Sohnes mit einer schsischen Pnnzessin auch Kursachsen auf Sigismunds Seite zu ziehen, wurde diese Summe auf 150 000 Gulden erhht.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer