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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte vom Ausgange des Dreißigjährigen Krieges bis 1815 - S. 97

1907 - Paderborn : Schöningh
Der Kronvertrag vom 16. November 1700. 97 wrde solte die Honores Regios1 vohr Mich und Meine Ministros erhalten knnen, darzu sehe Ich schlechte apparentz,2 ban solange ich nichtes mehr als Churfrst bin, opponieret man Mihr allemahl Die consequentz mit den brigen Chnrfrsten,^ und was dieselbe negligieren,4 rnuhs ich auch der mich gehen laen. Da auch Churfrst Friderich der Ehrste in meinem Hause die Chur wrde gebracht, so wolte Ich gern die Knigliche wrde als Friderich der Dritte herein bringen, und es heit omne trinum perfectum,5 deswegen ich haben will, da meine treue Rhte und Diener dahin arbeiten sollen. 38. Der Kronvertrag vom 16. November 1700. Der vollstndige Vertrag umfat 14 Haupt- und 6 Nebenartikel und ist bei Th. v. Moerner, Kurbrandenburgische Staatsvertrge von 1601 bis 1700 (Berlin 1867) abgedruckt. Hier folgen im Auszuge Artikel Vii und Viii. Da der Kurfürst bei Gelegenheit dieses Vertrages dem Kaiser vor-stellen lassen, da er aus verschiedenen Grnden die Absicht habe, seinem von Gott mit vielen Lndern gesegneten Hause den kniglichen Titel zu erwerben, und den Kaiser ersucht hat, ihm dazu behilflich zu sein, indem er wohl erkenne, da er sich nach dem Beispiel anderer souverner Könige, die in vorigen Zeiten diese Wrde erlangt haben, deshalb vornehmlich an die Kaiserliche Majestt als allerhchstes Oberhaupt der Christenheit zu wenden habe, auch nicht gemeint sei, ohne dessen Billigung sich solchen Titel anzu-maen, noch zur Krnung zu schreiten: so habe der Kaiser in Betracht des uralten Glanzes und Ansehens des Kurhauses Brandenburg und wegen der von dem jetzt regierenden Kurfrsten dem gemeinen Wesen bisher geleisteten groen Dienste sich entschlossen, eine solche wohlverdiente Wrde dem Kurfrsten beizulegen, erklre auch aus kaiserlicher Macht und Voll-fommenheit, da, wenn der Kurfürst dieser erlangten Genehmigung zufolge sich wegen seines Herzogtums Preußen zum Könige ausrufen und krnen lasse, er, der Kaiser und sein Sohn, der Rmische König, auf erhaltene Anzeige ihn unverzgert in und auerhalb des Reiches fr einen König in Preußen ehren, wrbigen und erkennen und ihm biejenigen Vorrechte, Titel und Ehren erweisen wolle, die andere europische Hfe vom Kaiser und kaiserlichen Hofe erhielten, auch zu befrdern, da dasselbe von anderen Mchten geschehe, alles jedoch, wie der Kurfürst sich bereits gegen den König von Polen verpflichtet hat, da hierdurch dem Reiche und dem Deutschen Orden ebensowenig etwas vergeben wird wie der Krone Polen. 1 Knigliche Ehren. 2 Apparence, Schein, Wahrscheinlichkeit. Aussicht. - Sinn etwa: solange ich nichts mehr als Kurfürst bin, hlt man mir allemal die Folgen vor. die sich aus meinem Vorgehen auch fr die brigen Kurfrsten ergeben wrden. 4 Was dtefe sich gefallen lassen. 5 Jede Dreiheit ist vollkommen. Drei in einem, das lt ihn vollkommen erscheinen." Atzler. Quellenstoffe u. Lesestcke. Ii. 7
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