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1. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 271

1905 - Paderborn : Schöningh
Die Verfassung des preuischen Staates. 271 werden durch das Gesetz festgestellt. Sie knnen aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer oder mehreren der greren Städte bestehen. Art. 70. Jeder Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, die Befhigung zu den Gemeindewablen besitzt, ist stimmberechtigter Urwhler. Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen teilzunehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwhler nur in einer Gemeinde ausben. Art. 71. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen der Bevlkerung ist ein Wahlmann zu whlen. Die Urwhler werden nach Magabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Steuern in drei Abteilungen geteilt, und zwar in der Art, da auf jede Abteilung ein Dritteil der Gesamtsumme der Steuer-betrage aller Urwhler fllt. Fr jede nicht zur Staats-Einkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark in Ansatz zu bringen. Die Gesamtsumme wird berechnet: a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk fr sich bildet; b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt ist. Die erste Abteilung besteht aus denjenigen Urwhlern, auf welche die hchsten Steuerbetrge bis zum Belause eines Dritteils der Gesamtsteuer fallen. Die zweite Abteilung besteht aus denjenigen Urwhlern, auf welche die nchst niedrigeren Steuerbetrge bis zur Grenze des zweiten Dritteils fallen. Die dritte Abteilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwhlern, auf welche das dritte Dritteil fllt. Urwhler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, whlen in der dritten Abteilung. Jede Abteilung whlt besonders und zwar ein Dritteil der zu whlenden Wahl-mnner. Die Abteilungen knnen in mehrere Wahlverbnde eingeteilt werden, deren keiner mehr als 500 Urwhler in sich schlieen darf. Die Wahlmnner werden in jeder Abteilung aus der Zahl der stimmberechtigten Urwhler des Urwahlbezirks ohne Rcksicht auf die Abteilungen gewhlt. Art. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmnner gewhlt. Art. 73. Die Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten dauert fnf Jahre. Art. 74. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße whlbar, der das 30. Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der brgerlichen Rechte infolge rechtskrftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits ein Jahr dem preuischen Staats-verbnde angehrt hat. Art. 76. Die beiden Huser des Landtages der Monarchie werden durch den König regelmig in dem Zeitrume von dem Anlange des Monats November jeden Jahres bis zur Mitte des folgenden Januar und auerdem, so oft es die Umstnde erheischen, einberufen. Art. 77. Die Erffnung und die Schlieung der Kammern geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern. Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, erffnet, vertagt und geschlossen. Wird eine Kammer aufgelst, so wird die andere gleichzeitig vertagt.1 1 Es kann nur das Abgeordnetenhaus noch aufgelst werden.
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