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1. Vom Tode Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart - S. 60

1912 - Leipzig : Hirt
60 Die Zeit der Franzsischen Revolution und Napoleons I. 149. die Wahrung ihres Besitzes und ihrer Rechte bedacht, konnten sich vom Partikularismus nicht lossagen. Jeder Widerstand gegen Einheitsbestrebungen aber fand im Ausland eine Sttze. Auch fehlte die treibende Kraft einer starken ffentlichen Meinung, weil das Volk gewohnt war. staatliche Fragen den Staatsmnnern zu berlassen. Kaiser Franz war selbst nicht geneigt, die deutsche Kaiserwrde anzunehmen, weil sie ihm nationale Pflichten auferlegt htte, fr die er als sterreichischer Monarch nicht zu haben war. und welche Stellung Preußen unter sterreichischem Zepter einnehmen sollte, war eine nicht zu lseude Frage. So ging denn ans langen Verhandlungen statt des Ein-1815. heitsstaates im Juni 1815 ein loser Staatenbund hervor, und die in der Buudesakte niedergelegte Verfassung war und blieb ein skizzenhaftes Werk. Der Deutsche Bund bestand aus 35 monarchischen Staaten, von denen Luxemburg. Hannover und Holstein unter auslndischen Landesherren standen, und vier Freien Stdten (Frankfurt, Bremen. Hamburg und Lbeck). Von Preußen und sterreich gehrten aber nur die ehemals reichsdeutschen Lnder dazu. Also blieb auch die deutsche Provinz Preußen ausgeschlossen; der Anteil Preuens am Bundesgebiet wre sonst grer gewesen als der sterreichs. Als Zweck des Bundes bezeichnete die Versassungsnrkunde Erhaltung der ueren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Un-Abhngigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten". Die Selbstndigkeit der Mitglieder war nur durch die Pflicht gemeinsamer Verteidigung beschrnkt. Mit gemeinsamen Angelegenheiten, zu denen das Heerwesen und die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Bundesmitgliedern sowie zwischen Fürsten und Untertanen gehrten, die aber im brigen nicht bestimmt bezeichnet waren, hatte sich der Bundestag zu Frankfurt ct. M. 3u befassen, der sich aus den Vertretern der Regierungen zusammensetzte und in dem Osterreich den Vorsitz fhrte. Der Bundesrat tagte entweder als Engerer Rat, in dem nur die greren Staaten je eine Einzelstimme, die kleineren Gesamtstimmen fhrten, oder als Plenum, in dem jeder Staat mindestens eine, die grten aber nur vier Stimmen hatten. Das Plenum trat nur in wichtigeren Fllen zusammen und entschied der die Vor-lagen des Engeren Rates ohne Debatte, durch bloe Abstimmung. Ein gltiger Be-schlu erforderte hier in der Regel eine Mehrheit von zwei Dritteln, in den wichtigsten Fragen, z. B. Verfassungsnderungen, Einstimmigkeit. Der Bundestag hat infolge der mangelhaften Verfassung sehr wenig geleistet. Das Heerwesen regelte er erst in den zwanziger Jahren in der Weise, da er im Fall eines Krieges den Oberfeldherrn zu ernennen und jeder Staat ein Prozent der Bevlkerung zum Bundesheer zu stellen habe. Im brigen blieb das Heerwesen den einzelnen Landesherren ber-lassen. Eine gemeinsame Vertretung des Bundes dem Auslande gegenber gab es nicht. Jedes Mitglied konnte sogar mit fremden Mchten Bnd-niffe schlieen, nur nicht gegen den Bund oder einen Bundesstaat. der Volksvertretungen bestimmte die Bundesakte: In allen Bundesstaaten
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