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1. Das Alterthum - S. 316

1873 - Coblenz : Baedeker
316 Verfassung unter den Kaisern bis auf Diocletian. §. 127. (31—23), die tribunicische Gewalt (also Unverletzlichkeit seiner Person, das Recht Senat und Volk zu berufen, das der Inter- cession) erhielt er auf Lebenszeit und unter dem Namen der pro- consularischen Gewalt eine Statthalterschaft über alle Provinzen (auch über die dem Senat überlassenen). Statt des verhassten Königstitels nahm er den Titel Augustus an, welcher ihn als ein höheres Wesen bezeichnen sollte und auch auf seine Nach- folger überging; eben so lehnte er die Dictatur ab, später auch die censorische Gewalt. Nach seinem Feldzuge in den Orient (s. * S. 317) erhielt er auch die ihm noch fehlende gesetzgebende Gewalt Und die consularische auf Lebenszeit, zuletzt (nach dem Tode des Lepidus, 12 v. Chr.) auch die höchste geistliche Gewalt durch seine Wahl zum Pontifex Maximus. Die Verfassung unter den Kaisern bis auf Diocletian. 1) Der Kaiser vereinigte unter der anspruchlosen Benennung des die höchste politische Gewalt mit der Leitung der, religiösen Angelegenheiten. Auch die Gesetzgebung ging erst facli§ch, dann ^¿kpuwi'echtlich auf ihn über, so dass seine Edicte und Verordnungen (con- stitnliones) Gesetzeskraft erhielten. Seinen Nachfolger bestimmte er durch Adoption oder durch Annahme als Collegen, bis später erst die Praelorianer, dann die Legionen den Kaiser einsetzten. 2) Den Senat beschränkte Augüstus auf 600 Mitglieder (mit einem Census von 400,000, später von 1 Mill Sestcrtien), die auch später vom Princeps nicht blos aus Römern, sondern auch aus Italikern und Provinzialen ernannt wurden, wodurch der Gegensatz zwischen den verschiedenen Beslandlheilen des Reiches ausgeglichen und dessen Ein- heit gefördert wurde. Neben der Verwaltung der äussern und innern Angelegenheiten erhielt der Senat seit Tiberius auch die wesentlichsten Rechte des Volkes: die Wahl der Beamten, die Gesetzgebung und die höhere Criminal-Gerichtsbarkeit, so wie diejenige über die Mitglieder seines Standes. Aber was er an Ausdehnung seiner Thäligkeit gewann, verlor er an Selbständigkeit. Denn er- war wesentlich abhängig von dem Kaiser durch dessen Recht der lectio senatus und durch die ihm vorzugsweise zugestandene Initiative hei allen Versammlungen. Dadurch blieb es dem Kaiser überlassen, wie viel er dem Senate zur Entschei- dung vorlegen wollte, und er befragte immer häufiger in wichtigen Angelegenheiten, statt des Senates, nur einen aus seinen vertrautesten Anhängern gebildeten geheimen Staatsrath (consilium principis), dessen Glieder nur eine berathende Stimme halten. 3) Die Volksversammlungen (Centuriat- und Tribut-Comilien) wurden (seit Tiberius) nur noch berufen, um ihnen die Beschlüsse des Fürsten und des Senates mitzutheilen und dazu einfach ihre Zustimmung
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