Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 234

1911 - Leipzig : Hirt
234 Quellenstze. 16) neas Sylvins der Wien. Tag und Nacht wird in den Straen wie in einer Schlacht gekmpft, indem bald die Handwerker gegen die Studenten, bald die Brger gegeneinander die Waffen ergreifen. . . . Das Volk lebt ganz dem Vergngen des Leibes und verzehrt am Sonntage, was es in der Woche er-worden hat. 17) Die lteste Polizei- und Kleiderordnung von Berlin-Kllns. Wir Ratmannen, alte und neue, von Berlin und Klln, bekennen offenbar in diesem Briefe, da wir mit einem gemeinen Rate darin bereingekommen sind, da wir von Jahr zu Jahr gnzlich halten wollen solche Stcke und Dinge, wie hiernach in diesem Briefe geschrieben sind. Zum ersten wollen wir, da keine Frau oder Jungfrau von rmelspangen oder von Geschmeide mehr tragen darf, als eine halbe Mark betrgt, und von feinen Perlen soll sie nicht mehr tragen, als eine halbe Mark wert ist. Auch soll keine Frau oder Jungfrau goldgestreifte Tcher oder gildene Risen **) tragen. Keine Jungfrau soll auch einen Kranz tragen von der einer Mark. Ferner wollen wir, da keine Frau oder Jungfrau Zobel oder Borden tragen soll auf ihren Kleidern oder ihrem Mantel. Auch wollen wir, da ein jeglicher, Frau oder Mann, bei geschworenen Eiden zu Hochzeiten nicht mehr Brger als zu vierzig Schsseln setzen soll an den Tischen und zehn Schsseln fr den Droften***) und drei Schsseln fr die Spielleute. Der Spielleute darf man sechs nehmen und nicht mehr, und fnf Gerichte darf man zu der Hochzeit geben und zwei Gste zu einer Schssel setzen und nicht mehr. Ferner, wenn eine Jungfrau einem Manne gegeben wird oder eine Frau wieder heiratet, so gnnen wir wohl, was man ihnen schenkt, und das drfen sie behalten und sollen niemandem etwas wiederschenken. Auch wollen wir, da niemand nach der letzten Glocke sich im Wirtshause auf-halten oder Bier schenken darf; falls man solches entdeckt, so soll man den Wirt mit den Gsten pfnden. Nach der letzten Glocke darf auch niemand auf der Strae tanzen, es sei Frau oder Mann. Auch darf niemand hher oder mehr schlagen oder dobbelnf) als auf fnf Schillinge. Zum letzten wollen wir, da, wenn jemand auer-halb unserer Städte eine Frau oder Jungfrau nhme und diese Frau oder Jungfrau groes Geschmeide in unsere Städte brchte, sie dies tragen darf einen Monat lang, das sind vier Wochen, und nicht lnger. Und die, welche die Statuten brechen, sollen den Ratmannen zehn Mark bezahlen, und wer fr sie bittet, der foll auch soviel geben. Geschehen und gegeben am Sonntage in der Oktavft) Pace unter dem Siegel unserer Städte: im Jahre des Herrn 1334. 18) Aus Kaiser Maximilians 1. Landfriedensgesetz. Wir Maximilian von Gottes Gnaden Rmischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches :c., ent-bieten allen und jeglichen unseren und des Heiligen Rmischen Reiches Kurfrsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prlaten, Grafen, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vgten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheien, Brgermeistern, Richtern, Rten, Brgern und Gemeinden und sonst allen andern Unfern und des Reiches Untertanen und Getreuen, in was Wrden, Standes oder Wesens die seien, denen dieser Unser kniglicher Brief oder dessen Abschrift zu sehen oder zu lesen vor-kommt, Unsere Gnade und alles Gute. Als wir hiervor zu der Hhe und Last des Heiligen Rmischen Reiches erwhlt und nun zur Regierung desselben gekommen sind und nun vor Augen sehen die stete, unaufhrliche Anfechtung der Christenheit, so seit langer Zeit gebt und dadurch viel Knigreiche und die Gewalt christlicher Lande in der Unglubigen Untertnigkeit gebracht find, also da die Unglubigen ihre Macht und Herrschaft bis an die Grenze *) 17 und 30 nach Zurbonfen, Quellenbuch. **) Eine Art Schleier. ***) Vogt, t) spielen, ff) Nachfeier am achten Tage nach einem Kirchenfest, hier am 24. September.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer