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1. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 76

1911 - Leipzig : Hirt
Das Mittelalter. 3. Das Leben. Waren auch die Bauern vielen Bedrckungen und als arme Leute" und drper" oft dem Spott der hherstehenden Ge-sellschaftsklassen ausgesetzt, so fehlte doch des Lebens Lust und Freude nicht. In den Spinnstuben erzhlten und sangen im Winter die Frauen und Mdchen; im Frhjahr lockte die Dorflinde das junge Volk zum Tanze; der Jahrmarkt, der sich an die Dorfkirchweih anschlo, gab Gelegenheit zu ausgelassenem Treiben; an bestimmten Tagen des Jahres pflanzten sich uralte festliche Gebruche sort. Oft gab auch der Grundherr, wenn die Ab-gaben gut einliefen, seinen Grundholden" ein Fest mit Gesang und Tanz. Besser als die Lebenshaltung der unfreien war im allgemeinen die der freien Bauern. Sie fehlten in keiner Landschaft und waren am zahl-reichsten im Norden. In weiten Landstrichen der Sachsen und Friesen war der Bauer neben der Kirche der einzige Herr des Bodens und be-wahrte auf seinem Hofe, unbehelligt durch Rittertum und franzsische Ein-flfse, am treusten altdeutsches Geprge. 86, Das Rechtswesen. 1. Die Rechte. Mit der Auflsung des Reiches ging eine Zersplitte-rung des Rechtswesens Hand in Hand. Die alten Volksrechte blieben zwar in Kraft, aber daneben bildeten sich manche rtlich verschiedene Er-gnzungen aus, die in zahlreichen Weistmern (so genannt, weil sie das Recht weisen) aus dem 13. Jahrhundert erhalten sind: Hofrechte, die das gegenseitige Verhltnis des Grundherrn (Hofherrn) und der von ihm ab-hngigen Leute umfaten, Dien st rechte, die sich auf die Ministerialen Um bezogen, Lehnrechte und Stadtrechte. Das wichtigste Rechtsbuch des 1230. Mittelalters ist der um 1230 in lateinischer und schsischer Sprache ge-schriebene Sachsenspiegel*), der einen anhaltischen Schffen, Eike von Repkow, zum Verfasser hat. Er behandelt das Landrecht" der freien Sachsen" und das Lehnrecht"; das Dienstmannsrecht, das Hofrecht und das Stadtrecht schliet er als zu mannigfach aus. Obwohl als Privat-arbeit gedacht, erlangte das Werk in ganz Norddeutschland und darber hinaus das Ansehen eines Gesetzbuches, ward in fremde Sprachen bersetzt und diente anderen Rechtsbchern, vor allem dem Schwabenspiegel, dem verbreiterten sddeutschen Rechtsbuch, zur Grundlage. Die Reichs-gesetzgebung beschrnkte sich aus gelegentliche Land sriedensge setze. Solche waren allerdings ntig genug. Denn wer es konnte, verschaffte sich lieber auf eigene Faust Recht als auf dem sehr unsicheren ordnungsmigen Wege. *) Den Titel erklrt das gereimte Vorwort: Spiegel der Sachsen sal diz buch sin genant, wen Sachsen recht ist hie an bekant, als in eyme Spiegel die frowen sich beginnen schowen.
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