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1. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 97

1905 - Breslau : Dülfer
Karl Iv. 97 Manche Ortschaften sollen damals ganz ausgestorben sein; in andern vermochten die Uberlebenden die Menge der Toten nicht zu bestatten, so da die Leichname in den Husern verwesten und so die Gefahr noch vermehrten. Zu dieser Zeit fanden die Fahrten der Geielbrder statt. b. Karls It. Regierung. Als Karl Iv. 1349 die Alleinherrschaft erworben hatte, dachte er zwar daran, in Deutschland den Landfrieden zu errichten; allein seine Sorge um Bhmen lie ihn nicht dazu kommen. Spter sah er es sogar ruhig mit an, da in Sddeutschland die Fürsten und Herren die reichen Städte befehdeten. Da halfen sich diese selbst und vereinigten sich zu dem groen schwbischen Stdtebund", der mehrere Jahrzehnte erfolgreich gegen die Ritter kmpfte. Weil Karl Iv. im Reiche alles drunter und drber gehen lie, nannte man ihn des Deutschen Reiches Stiefvater"; dagegen sorgte er fr seine Haus- und Stammlnder wie ein rechter Vater. Zunchst besttigte er die Sonderrechte und Privilegien Bhmens; sodann gab er fr dieses Land ein Gesetzbuch heraus, das die Verwaltung regelte, so z. B. das Fehdewesen strenge untersagte. Weiter sorgte er fr die Vergrerung und Verschnerung der Hauptstadt Prag, lie der die Moldau eine steinerne Brcke bauen und eme hohe, feste Mauer um die Stadt auffhren. Mit Genehmigung des Papstes grndete er 1348 in Prag eine Universitt, die erste in Dentschand, 1348 ote bald eine solche Blte erreichte, da sie von mehreren Tausenden von Studenten besucht wurde. Im Innern des Landes frderte er Handel und Gewerbe, be-rief deutsche Ansiedler, die den Ackerbau hoben, grndete neue Städte, z. B, Karls-bad, und zog Knstler und Gelehrte an seinen Hof. Mit Recht bezeichneten ihn also die dankbaren Bhmen als ihren Bater. Jtn Jahre 1354 zog Karl Iv. der die Alpen, aber nur mit 300 Rittern. In Mailand besttigte er gegen eine hohe Geldsumme die Herrschaft des Visconti. In Rom lie er sich mit der Kaiserkrone schmcken. Ein besonderes Verdienst hat sich Kaiser Karl Iv. noch dadurch er Horben, da er ein neues Reichsgrundgesetz beraten und festsetzen lie, durch das hauptschlich die Wahl des Kaisers und die Rechte der Kur-Arsten geregelt wurden (1356). Man nennt das Gesetz die goldene 1356 -ttlle , weil das Siegel des Gesetzes in einer goldenen Kapsel llat. bulla) aufbewahrt wurde. . Iie Bestimmungen, welche die Neuwahl eines Kaisers betreffen, lauten: er Erzbischof von Mainz soll binnen vier Wochen den Kurfrsten den Tod des Kaisers anzeigen und innerhalb dreier Monate die Kurfrsten zur Neuwahl nach S V* am 3ram einberufen. Bei der Wahl soll die Mehrheit der Stimmen ttschetden. Der Neugewhlte soll sogleich die Sehen, Privilegien und Rechte der Kurherren besttigen. Die Kaiserkrone stammt von (Sott. Sie wird durch Wahl der Kurfrsten einem wrdigen Herrn bertragen; der Papst hat sich nicht in die Verhandlungen einzumischen." Die Kurfrsten erhielten durch dieses Gesetz solche Rechte, da ste hinfort in ihren Lndern fast ganz unabhngig vom Kaiser regierten. tote fonnten Zlle erheben, durften Geld prgen lassen; ihre Untertanen konnten tc baer vor das Gericht des Kaisers gezogen werden. Die schon r @ ^offene Einrichtung der Willebriefe wurde nun gesetzlich gutgeheien. Der Kaiser mute weiter die Kurfrsten alljhrlich als seinen Rat" zusammen* Lewin u. Vahlbruch. Deutsche Geschichte. 7
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