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1. Das Mittelalter - S. 43

1876 - Leipzig : Baedeker
Anwachsen des byzantinischen Reiches. §. 13. 43 Diese leges, namentlich die lex salica, enthalten fast nur Strafbestim- mungen. Todesstrafe und körperliche Züchtigung konnte in der Regel nur den Unfreien treffen, der Freie zahlte für jedes Verbrechen eine Geldstrafe (compositio); wer sie nicht entrichten konnte, w ard des Beleidigten Knecht; selbst der Mord konnte durch Zahlung eines sogenannten Wehrgeldes (aus- gedrückt in solidis oder Schillingen) an die Verwandten des Getödteten ge- büsst werden. Als Beweise galten bei Civjjsachen Zeugen und Urkunden, welche meist der Klägerteibringen musste, bei peinlichen Sachen der Eid, Eideshelfer und Gottesur theile.%Diese, wodurch sich der Beklagte, vorzüglich der Unfreie, reinigen musste, bestanden theils in der Feuerprobe (die blosse Hand ins Feuer halten, durch einen brennenden Holzstoss gehen, ein glühendes Eisen mit blossen Händen tragen oder mit blossen Füssen betreten), theils in der Wasserprobe, bald mit siedendem Wasser (Kessel- fang), bald mit kaltem (der Untersinkende war unschuldig und ward her- ausgezogen), theils in der Kreuzprobe (unbewegliches Stehen mit aufge- hobenen Händen an einem Kreuze). Das bei den Freien häufigste Gottes- urtheil war der Zweikampf.1)^ B. Das Morgenland. §• 13. Das ostrtfmische oder byzantinische Reich bis zur macedonischen Dynastie, S95-867. I. Anwachsen des Reiches bis zu Iustinian’s Tode, 395—565. Arcadius erhielt bei der Theilung des römischen Reiches durch seinen Vater Theodosius die grössere, östliche Hälfte vom adria- tischen und ionischen Meere im W. bis zum Euphrat und Tigris im Osten und von der Donau und dem schwarzen Meere im N. bis nach Aethiopien und der libyschen Wüste im S. Unter ihm und seinen (7) Nachfolgern bis auf Iustinian war die Nordgrenze des Reiches häufigen Einfällen barbarischer Völker, der Hunnen, Gothen, Rul- garen, ausgesetzt, denen Tribut bewilligt oder Ländereien abgetreten werden mussten. Solche Einfälle wurden erleichtert durch die innere Schwäche des Reiches, welche der Mangel einer gesetzlichen Erbfolge und die Theilnahme der Regierung an den religiösen Parteiungen nothwendig herbeiführen mussten. Iustinian, 527 — 565, begann seine mehr glänzende als be- glückende Regierung mit der Verbesserung des römischen *) *) Geber die Gottesurtheile und die Beweise überhaupt s. J. Grimm, deutsche Rechtsalterthümer S. 850 ff., 908 ff. Siw
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