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1. Das Mittelalter - S. 165

1876 - Leipzig : Baedeker
Karl Iv. Die goldene Bulle. §. 41. 165 die Zwistigkeiten unter den Söhnen Ludwig des Baiern, um die grös- sere (nördliche) Hälfte der Ob er pfalz und die Mark Branden- burg nebst‘der Nieder-Lausitz mit seinem Königreiche Böh- men zu vereinigen (erst 1373), dem er schon in Folge seiner dritten Heirath (mit Anna von Schlesien) das letzte der schlesischen (meist schon ihm lehnspflichtigen) Theilfürstenthümer einverleibt hatte. So überragte Böhmen mit seinen zwei Kurstimmen alle an- deren Territorien des Reiches und bildete gleichsam eine europäische Macht. Zugleich war Karl als einer der vorzüglichsten Staatswirthe des Mittel- alters unermüdlich darauf bedacht, den Wohlstand seines slavisch-deutschen Erbkönigreiches zu fördern, so wie durch Ordnung (strenge Rechtspflege) zu sichern. Er erweiterte Prag (durch die Neustadt und die Kleinseite), machte die Stadt zu einem Hauptplatze des Handels und Gewerbes und stiftete hier die erste deutsche Universität (1348), welche die Eigenlhümlichkeit der beiden ersten Hochschulen, der (geistlichen) von Paris und der (weltlichen) von Bologna, in sich vereinigte und die weltlichen Facultäten mit gleicher Berechtigung neben die theologische stellte. Daher ward Prag bald der Sammelplatz lernbegieriger Jünglinge (im J. 1372 an- geblich 11,000) aus allen Ländern Europa’s. In Uebereinstimmung mit dem Beschlüsse des Kurfürsten- Collegiums zu Rhense über ihr ausschliessliches Wahlrecht bei Er- ledigung der deutschen Königswürde erliess Karl Iv., nachdem er in Rom die Kaiserkrone empfangen hatte (1355), auf dem Reichs- tage zu Metz 1356 die goldene Bulle. Diesem Reichsgrund- gesetze zufolge sollte nach dem Tode eines Kaisers der Erzbischof von Mainz in drei Monaten die Kurfürsten zu Frankfurt zu einer neuen Wahl versammeln, Stimmenmehrheit sollte entscheiden, die Krönung zu Aachen geschehen, die Kurländer untheilbar und unver- äusserlich , die der vier weltlichen (an denen auch je eins der vier alten Erzämter haftete, vgl. S. 78) nach dem Recht der Erstgeburt erblich sein, die Kurfürsten aber den ersten Rang unter den Reichs- ständen einnehmen und gewisse Regalien besitzen, wodurch ihre rechtliche Erhebung zu wirklichen Landesherren vollendet wurde. Das Wahlrecht oder die Kurwürde erhielten ausschliesslich die Erz- bischöfe von Mainz, Trier und Köln, der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen-Wittenberg und der Markgraf von Brandenburg, welche der Kaiser jährlich wenigstens einmal über die Reichsangelegenheiten zu Rathe ziehen sollte. Dabei geschah weder des Papstes noch der Kaiserkrönung eine Erwähnung.
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