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1. Unsere Kaiser und ihr Haus - S. 422

1894 - Dresden : Jacobi
_ 422 _ Am Hofe war man nach diesem Ereignis kopflos; die Leitung der Staatsgeschfte fiel mehr und mehr der Nationalversammlung zu, welche in jenen Tagen die Aufmerksamkeit von ganz Europa auf sich lenkte. Da die Regierung der Nationalversammlung keine Vorschlge machte, keine Gesetzesentwrfe einbrachte, so begann diese die von den amerikanischen Freiheitskriegen her viel besprochenen allgemeinen Menschenrechte" zu be-raten, was am zweckmigsten erst den Schlustein der neuen Gesetzgebung gebildet htte. War bisher in den Gesetzen nur von den Pflichten der Unterthanen, niemals von den Rechten die Rede, so sprach man jetzt nur von ihren natrlichen, unveruerlichen und geheiligten Rechten. Dieselben lauteten: ..Artikel 1.*) Die Menschen werden frei und au Rechten gleich geboren und bleiben es. Die gesellschaftlichen Unterschiede knnen nur auf den allgemeinen Nutzen beschrnkt werden. Artikel 2 Der Zweck jeder staatlichen Vereinigung ist die Erhaltung der natrlichen und unverjhrbaren Menschenrechte, das sind die Rechte auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrckung. Artikel 3. Der Ursprung der souverainite (Hoheitsrechte) liegt wesentlich in der Nation. Keine Krperschaft, kein Individuum kann mit einer Machtvollkommenheit bekleidet werden, die nicht ausdrcklich von ihr ausgeht. Artikel 4. Die Freiheit besteht in der Macht, alles das zu thun, was einem anderen nicht schadet; die Ausbung der natrlichen Rechte eines jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den anderen Gliedern der Ge-sellschaft den Genu derselben Rechte sichern. Diese Grenzen knnen nur durch das Gesetz bestimmt werden. Artikel 5. Das Gesetz hat nur Handlungen zu verbieten, die der Ge-sellschaft schdlich sind. Nichts darf verhindert werden, was nicht durch das Gesetz verboten ist, und niemand darf zu etwas gezwungen werden, was das Gesetz nicht befiehlt. Artikel 6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Brger haben das Recht, bei seinem Zustandekommen entweder per-fnlich oder durch ihre Vertreter mitzuwirken. Es mu dasselbe sein fr alle, sei es, da es beschtzt, sei es, da es bestraft. Da alle Brger vor dem Gesetze gleich sind, so sind auch alle in gleicher Weise nach Magabe ihrer Fhigkeit und ohne einen anderen Unterschied, als den ihrer Tugenden und Gaben, zulssig zu allen Wrden, ffentlichen Stellungen und mtern. Artikel 7. Niemand darf auer in den durch das Gesetz bestimmten Fllen angeklagt, verhaftet oder gefangen gehalten werden und nur nach den Formen, die es vorgeschrieben hat. Artikel 10. Niemand darf wegen feiner Meinungen, selbst wegen der religisen nicht, beunruhigt werden, vorausgesetzt, da ihre Kundgebung die durch das Gesetz hergestellte ffentliche Ordnung nicht strt. Artikel 11. Die freie uerung der Gedanken und Meinungen ist eins der wertvollsten Rechte des Menschen; daher darf jeder Brger frei *) Nach Schilling, Quellenbuch, Seite 42/43.
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