Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Unsere Kaiser und ihr Haus - S. 509

1894 - Dresden : Jacobi
509 des Knigs bedrfen zu ihrer Gltigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit bernimmt. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entlt die Minister. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schlieen, auch Vertrge mit fremden Regierungen zu errichten. Der König beruft die Kammern und schliet ihre Sitzungen. Er kann die zweite Kammer auch auflsen; doch mssen in einem solchen Falle binnen 60 Tagen die Whler und binnen 90 Tagen nach der Auf-lsuug die neuen Abgeordneten versammelt werden. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch die zwei Kammern ausgebt. Die bereinstimmung des Knigs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Die Ausgaben l Staatshaushalts-Etat) werden zuerst der zweiten Kammer vorgelegt. c) Die beiden Kammern. Die erste Kammer ist das sogenannte Herrenhaus. Dasselbe kann nicht aufgelst, sondern nur vertagt werden. Es besteht aus 269 Mit-gliedern: die kniglichen Prinzen und Grogrundbesitzer vom hohen Adel, Vertreter der groen Städte, Vertreter der Universitten, andere Mitglieder, die vom Könige auf Lebenszeit ernannt worden sind. Die zweite Kammer ist das Abgeordnetenhaus; es besteht aus 433 Mitgliedern. Das Haus ist nur bei Anwesenheit von 217 Mitgliedern beschlufhig. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt durch offene, indirekte Dreiklassen-whl. Die Wahl wird offen" genannt, weil jeder Whler laut den Ab-geordneten nennt; indirekt", weil die ersten oder Urwhler nicht sogleich den Abgeordneten, sondern zunchst Wahlmnner erwhlen; letztere treten dann zur eigentlichen Abgeordnetenwahl zusammen. Die Urwhler werden nach den Steuern in 3 Klassen eingeteilt. Es werden Wahlbezirke gebil-det, auf je 250 Seelen der Bevlkerung ist ein Wahlmann zu whlen. Die Steuerfumme eines Bezirks, z. B. 3000 Mark, wird in 3 gleiche Teile, also 1000 Mark, geteilt. Zur ersten Klasse gehren nun die Urwhler, welche als die Hchstbesteuerten zusammen 1000 Mark Steuern aufbringen, das knnen 23 Reiche sein ; zur zweiten Wahlklasse die nun folgenden wohlhabenden Whler, welche wieder zusammen 1000 Mark ausbringen, und zur dritten die brigen, welche das letzte Tausend bezahlen. Jede Wahlklasse whlt gleichviel Wahlmnner; die 2 oder 3 Whler der ersten Klasse ebenso viele als die 50 oder 60 Whler der dritten Wahl-klasse. Grundsatz: je grer die Steuerlasten, desto grer die Rechte. Jeder 24jhrige Preuße, der die brgerlichen Ehrenrechte besitzt, ist in der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat, stimmberechtigt. Zum Abgeordneten ist jeder Preuße whlbar, der das 30. Lebensjahr vollendet, im Vollbesitz der brgerlichen Rechte ist und bereits 3 Jahre dem preuischen Staatsverbande angehrt hat. Die Mitglieder der beiden Kammern sind die Vertreter des ganzen Volks. Sie stimmen nach ihrer freien Uberzeugung. Fr das im Abgeordnetenhaus Gesagte ist kein Mit-glied verantwortlich. Die Abgeordneten erhalten Reisekosten und Tage-gelber aus der Staatskasse.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer