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1. Deutsche Geschichte und sächsische Landesgeschichte bis zum Ausgange des Mittelalters - S. 106

1917 - Leipzig : Teubner
106 Zweiter Zeitraum, Deutsche Geschichte Dort Karl d. Groen bis zum Ende d Interregnums Anerkennung gelangt, da binnen Jahresfrist nur die Neubelehnung durch den König erbeten werden mute. Die Fürsten hatten auer der ihnen vom Könige fr ihr Gebiet verliehenen Grafengerichtsbarkeit (Blutbann") zumeist das Recht auf eigene Zlle und Mnze neben dem anfnglich noch fortbestehenden kniglichen Zoll-und Mnzregal, ferner das Hecht der Mitberatung und Beschlufassung auf den vom Könige einberufenen hoftagen. Sie waren zur Heeresfolge mit ihrem Vasallenheere und zum Erscheinen auf den kniglichen hoftagen, die geistlichen Surften berdies zu Gesandtschafts- und Hofdiensten" und in einzelnen Sllen zur Zahlung auerordentlicher Kriegssteuern verpflichtet. Das Heeresaufgebot selbst der mchtigsten Fürsten betrug selten mehr als 600, das mancher Abteien kaum 50 Berittene. Die kaiserlichen Ritterheere zhlten daher zumeist nur nach wenigen Tausenden. b) Die beginnende Umwandlung des deutschen Lehnsstaates in einen Bundes-staat. Die Lntwickelung der frstlichen Landeshoheit. Unter Friedrich Ii. vollzogen sich in den politischen Verhltnissen Deutschlands Vernderungen von tief einschneidender Bedeutung. Ein versuch des Kaisers, mit Hilfe seiner Reichsministeriellen" unter Beiseitedrngung der Fürsten den einstigen Beamtenstaat wiedererstehen zu lassen, milang, weil der Kaiser infolge feiner Abwesenheit von Deutschland diesen Ministerialen nicht den ntigen Rckhalt zu geben vermochte. Friedrich Ii. suchte hierauf die Untersttzung der geistlichen Fürsten und gewann sie durch das Privileg zugunsten der geistlichen Fürsten" vom Jahre 1220. Auf Kosten kniglicher und stdtischer Vorrechte wurde darin die Macht der geistlichen Fürsten wesentlich erhht: Das knigliche Zoll- und Mnzregal wurde in ihren Gebieten aufgehoben, ebenso die Selbstverwaltung aller darin gelegenen Städte und das Recht der Stadtbevlkerungen auf Grndung von Znften und Aufnahme von Pfahlbrgern". Auerdem wurde die Unabhngigkeit der Bischofswahlen von jeglicher kniglicher Beeinflussung besttigt. So wurden die geistlichen Fürsten dem Knigtum gegenber vollstndig selbstndig. Damit entfiel auch fr sie die bisherige Verpflichtung zu besonderer Treue gegen den König. Den begreiflichen Wunsch der weltlichen Fürsten, in ihren Rechten den geistlichen Fürsten gleichgestellt zu werden, erfllte das Wormser Privileg vom 3ahre 1231. berdies gab es aber smtlichen Fürsten noch zwei Rechte von grter Tragweite: das Recht selbstndiger Gesetzgebung und das Recht territorialer Steuererhebung unter der Mitberatung und dem Bewilligungsrechte der hervorragendsten Vertreter des Landes". Aus letz-teren entwickelten sich irrt Laufe der Zeit die Landstnde". So bildet das Wormser Privileg, in dem brigens die Fürsten zum ersten Male als domini terrae Landesherren bezeichnet wurden, den
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