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1. Deutsche Geschichte und sächsische Landesgeschichte bis zum Ausgange des Mittelalters - S. 139

1917 - Leipzig : Teubner
46. Die letzten Auseinandersetzungen des deutschen Knigtums mit dem Papsttum usw. 139 2. Oer Ausgang des Kampfes zwischen Knigtum und Frstentum im spteren deutschen Mittelalter. a) Der Abschlu der Entwickelung der frstlichen Laudeshoheit. Die Erstarkung des Frstentums war ein geschichtlicher Vorgang, dessen Verlauf seit der zunehmenden vererblichung der groen Reichslehen selbst die gewaltigsten Herrscher auf dem deutschen Knigsthrone hchstens verzgern, nicht aber hatten aufhalten knnen. Die machtlosen Wahlknige des spteren Mittel-alters standen ihm vllig hilflos gegenber. Zollrecht, Mnz-, Markt-gerechtigkeit, berhaupt alle einst kniglichen Regale waren allmhlich in die Hnde der Fürsten bergegangen. Seit dem Interregnum kam auch die kaiserliche Gbergerichtsbarkeit immer mehr in Vergessenheit. Gegen Ende des Mittelalters war tatschlich jeder grere deutsche Krst in seinem Lande unumschrnkter Herr, wenn er nur die Macht besa, sich gegenber dem Kaiser oder seinen frstlichen Nachbarn durchzusetzen. Das malose Z eh deunwesen jener Zeit lt erkennen, da selbst die unbeschrnkte Kriegfhrung von allen Fürsten als ein ganz selbstverstndliches Recht angesehen wurde. So war auch das letzte und erhabenste Ziel", das das frhere Mittelalter dem deutschen Knigtum gesetzt hatte, die Zriedenswahrung, diesem verloren gegangen. Seit dem aussterben der Hohenstaufen war es offenkundig, da das rmische Kaisertum nichts anderes mehr war, als eine der deutschen Nation berkommene Summe nicht mehr vllig zu verwirklichender Ansprche (Lamprecht Iv, 116); aber auch das deutsche Knigtum war nicht viel mehr als ein bedeutungsloser staatsrechtlicher Legriff. Die eigentliche Reichsgewalt lag am Ende nicht mehr bei ihm, sondern bei einer Zrstengruppe, die sich im Laufe der Zeit fast unmerklich aus der brigen Zrstenschaft herausgehoben hatte, den Kurfrsten. b) Das Nurfrstenkollegium und die Regelung des Verfahrens bei Knigs-whlen. 1. Das bisherige Wahlverfahren. Bis zum Jahre 1356 gab es keine geschriebenen staatsrechtlichen Bestimmungen der die deutsche Knigswahl. Lamprecht Iv, 23: Das Wahlrecht verquickte sich mit einem Erbrecht der einmal zur Herrschaft gelangten $amilie: es war nur eine Auswahl aus den innerhalb dieser $am zu Gebote stehenden Erben." Ausschlaggebend war also das Wahlrecht. Das Wahlverfahren galt als Nebensache, vielfach einigten sich die Kaiser mit den ans einem Hostage versammelten grsien der den Thronsolger. In "deren fallen whlten auf Reichsoersammlungen die gisien, nd das anwesende Volk zei^e seinen Beifall. Zuweilen forderten die vier Stmme d-r ^ " n, S a ch s e n, Sran und Schwaben fr sich das Recht, je einen Thronkandidaten d-n Znrsten zur Auswahl und zur Schlutzroahl vorschlagen zu 2m Sachsen- fpiegel wurde dieses Vorschlag-recht den kleineren geistlichen und roelt-
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