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1. Quellenbuch für den Geschichtsunterricht in Seminaren - S. 86

1903 - Breslau : Hirt
— 86 - Wochen lang hatten wir Mangel an Lebensmitteln, weil nichts Käufliches gefunden wurde. Soviel über die Menge unserer Fährlichkeiten. Für die Zukunft erwarten wir Trost von Gottes Barmherzigkeit. 4. Kaiser Friedrich Ii. und die Fürsten. Ch. E. Krämer, Historisches Lesebuch über das deutsche Mittelalter, aus den Quellen zusammengestellt und übersetzt. Leipzig 1882. а. Sein Bund mit den geistlichen Fürsten (26. April 1220). Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit Friedrich Ii., von Gottes Gnaden der Römer König, immer Angnstus und König von Sizilien, an alle für alle Zeit. 1. Zuvörderst versprechen wir, daß wir niemals hinfort beim Tode irgend eines geistlichen Fürsten die Hinterlassenschaft für den Fiskus in Anspruch nehmen werden. Wir verbieten auch, daß irgend ein Laie unter irgend einem Vorwand sich dieselbe zueigne, sondern sie soll dem Nachfolger anheimfallen. 2. Ebenso neue Zölle und neue Münzen in deren Gebieten und Gerichtsbarkeiten werden wir ohne ihren Beirat oder gegen ihren Willen nicht errichten hinfüro; sondern die alten Zölle und Münzrechte, die den Kirchen derselben bewilligt sind, werden wir unverletzt und fest bewahren und schützen. 3. Ebenso werden wir Leute, welche ihnen zugehören durch welche Art der Hörigkeit auch immer, und durch welche Ursache auch sie sich ihrer Botmäßigkeit entfremdet haben, in unseren Städten nicht aufnehmen zu ihrem Nachteil. 4. Ebenso verordnen wir, daß niemand eine Kirche schädigen soll an ihren Gütern aus Veranlassung der Vogtei über dieselben Güter; wenn er aber sie geschädigt hat, so soll er den Schaden doppelt vergelten und 100 Mark Silber unserer Kammer entrichten. 5. Ebenso wenn einer von ihnen seinen Vasallen, der ihn beleidigt hat. nach dem Lehensrechte belangt und so das Lehen wieder an sich gezogen hat, so werden wir es für seine Benutzung schützen. Auf welche Weise aber auch immer, sei es auch durch den Tod des Belehnten, ein Lehen einem geistlichen Fürsten ledig geworden ist, so werden wir jenes aus eigener Macht, geschweige mit Gewalt, in keiner Weise angreifen. б. Ebenso werden wir, wie es recht ist, die von ihnen Exkommunizierten meiden; und wenn sie nicht vorher losgesprochen werden, so werden wir denselben nicht gestatte«, vor Gericht zu erscheinen: so unterscheidend, daß die Exkommunikation sie nicht entbinde von der Verantwortung gegen Kläger, aber ohne Sachwalter, jedoch in ihnen vernichte das Recht und die Fähigkeit, Urteile und Zeugnisse zu geben und andere zu belangen. 7. Und weil das weltliche Schwert aufgestellt ist zum Schutze des geistlichen, so wird, wenn auf eilte der vorgenannten Arten uns bekannt geworden ist, daß Exkommunizierte hierin über sechs Wocheu beharrt haben, unsere Acht nachfolgen, die nicht zu widerrufen ist, wenn nicht vorher die Exkommunikation widerrufen wird. 8. Ebenso setzen wir fest, daß keine Gebäude, Burgen nämlich oder
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