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1. Quellenbuch für den Geschichtsunterricht in Seminaren - S. 87

1903 - Breslau : Hirt
Städte, auf den Gütern der Kirchen sei es durch Veranlassung der Vogtei oder aus irgend einem anderen Vorwande errichtet werden; und wenn etwa solche errichtet worden sind gegen den Willen derer, welchen die Güter zugehören, so sollen sie von der königlichen Gewalt vernichtet werden. 9. Ebenso verbieten wir nach Vorgang unseres Großvaters glücklichen Andenkens, des Kaisers Friedrich, daß einer unserer Amtleute in den Städten derselben Fürsten irgend eine Gerichtsbarkeit, sei es an Zöllen oder an Münzen oder an anderen Gefällen jeglicher Art, beanspruche, es sei denn während acht Tagen vor einem dort öffentlich angesagten Reichstage und acht Tage nach dessen Schluß. Und auch während derselben Tage sollen sie nicht in irgend etwas die Gerichtsbarkeit des Fürsten und die Gewohnheiten der Stadt zu beeinträchtigen sich herausnehmen. b. Sein Bund mit den weltlichen Fürsten (Mai 1232). Unsers Reiches erhabener Sitz wird erhöht und die oberste Leitung des Reiches ordnen wir völlig in Gerechtigkeit und Frieden, wenn wir auf unserer Fürsten und Großen Rechte mit gebührender Fürsorge Hinblicken. Denn wie ans stattlichen Gliedern das Haupt sitzt, so ruht unsere Herrschaft auf jenen und gedeiht, und solche erhabene kaiserliche Größe lenkt und erhebt die, von deren Schultern sie gestützt und getragen wird. Wir bewilligen also, was König Heinrich, unser Sohn, bewilligt hat, und verleihen dauernde Bestätigung, indem wir verordnen: 1. Daß keine neue Burg oder Stadt auf den Gütern der Kirchen durch uns oder durch irgend einen anderen errichtet werden soll. 2. Desgleichen: daß neue Märkte den alten in keiner Weise hinderlich sein dürfen. 3. Desgleichen: Niemand werde gezwungen, zu irgend einem Markte zu gehen gegen seinen Willen. 4. Desgleichen: Die alten Straßen sollen nicht abgelenkt werden, es sei denn mit Willen der Darüberwandelnden*). 5. Desgleichen: In unseren neuen Städten soll die Bannmeile abgetan sein 2). 6. Desgleichen: Ein jeder von den Fürsten soll die Freiheiten, Gerichtsbarkeiten, Grafschaften, Centen, seien es freie oder als Lehen übertragene, ruhig nach der bestätigten Landesgewohnheit gebrauchen. 7. Desgleichen: Die Centgrafen sollen die Centen von dem Landesherrn oder demjenigen empfangen, der durch den Landesherrn damit belehnt ist. 8. Desgleichen: Den Ort der Cente (des Gerichtsplatzes) wird keiner ändern ohne Zustimmung des Landesherrn3). 9. Desgleichen: Zu den Centen soll kein „synodalis“4) berufen werden. Der König verzichtete also auf das Hoheitsrecht über die Landstraßen. 2) In dem Umkreise der Stadt, der Bannmeile, übten die Bürger die Gerichtsbarkeit aus; dort duldeten sie zum Schaden der Landbevölkerung und des Landesherrn keine Handwerker, damit die Landbewohner gezwungen würden, in der Stadt zu kaufen. 3) Es durfte also niemand den Gerichtsstand seines Wohnorts ändern, z. B. ein Landbewohner nicht in die Stadt ziehen. Damit waren auch die Freien an die Scholle gebunden. 4) Kein Sendbar-Freier, Vollfreier, der vielmehr dem Gerichte des Landesherrn unterstellt war.
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