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1. Hilfsbuch für den Geschichtsunterricht in Präparandenanstalten - S. 221

1902 - Breslau : Hirt
Kaiser Wilhelms Friedensarbeit: Kolonien und Handel. Rechtspflege. 221 Lande und zu Wasser zu strken. Die Friedensstrke des Heeres wurde erhht, und um im Falle eines Krieges mglichst viele waffenfhige Mannschaften aufbieten zu knnen, wurde die Dienstzeit der Landwehr und die des Landsturms verlngert. Die seit Grndung des Reiches geschaffene deutsche Marine hat sich von Jahr zu Jahr vervollkommnet, so da Deutschland einen Angriff auf seine Ksten nicht mehr zu frchten braucht. b. Kolonien und Handel. Unsere Flotte gewhrt^den Angehrigen des Deutschen Reiches auch in den fernsten Erdtellen Schutz und sichert die deutschen Besitzungen in Afrika und im Stillen Ozean. Diese sind teils durch Unternehmungen deutscher Kaufleute oder Reisenden, teils durch Vertrge mit eingeborenen Fürsten, teils durch Besetzung erworben und durch Vertrge mit anderen europischen Staaten fester begrenzt. Es sind: Deutsch-Sdwestafrika, Kamerun, Togoland, Deutsch-Ostafrika, Kaiser Wilhelmsland und der Bismarck-Archipel. Kiel und Wilhelms-Hven wurden zu groen Kriegshfen erweitert. Zur Hebung des Binnen-Handels wurden groe Mittel auf die bessere Schiffbarmachung der deutschen Strme sowie zur Herstellung neuer Kanle Ems-Jade-Kanal verwandt; von ganz besonderer Bedeutung aber war es, da zur Verteidigung unserer Ksten durch die Marine und zugleich zur Hebung des Handels sowie zur Entwsserung des Landes (1887) der Bau des Nordostseekanals zwischen der Kieler Bucht und der Elbmndung unternommen wurde, der 1895 als Kaiser Wilhelm-Kanal dem Verkehr bergeben worden ist. c. Gewerbliches Leben; Rechtspflege. Die Einheit des deutscheu Volkes kam auch besonders im gewerblichen Leben und in der Rechtspflege zum Ausdruck. Im ganzen Reiche gelten dieselben Mnzen, Mae und Gewichte; wir haben eine einheitliche Post- und Telegraphenverwaltung, und hauptschlich durch deutschen Einflu ist der Weltpostverein ins Leben gerufen; auch im Eisenbahnwesen ist eine viel grere Einheit erreicht als frher. Seit 1879 besteht im Deutschen Reiche eine einheitliche Gerichts-Verfassung sowie ein gemeinsames Strafgesetzbuch; ein einheitliches Brger-liches Gesetzbuch ist 1900 in Kraft getreten. Hinsichtlich der Rechtspflege unterscheidet man Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Reichsgericht. Das Amtsgericht ist zustndig fr Vormundschafts-sachen, Grundbuchwesen, brgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen von geringerer Bedeutung. Ein Amtsrichter und zwei Brger bilden zusammen das Schffengericht. Das Landgericht urteilt der Rechts-fragen von grerer Bedeutung; Landrichter und Geschworene bilden zusammen das Schwurgericht. Wer sich mit dem gefllten Urteile nicht beruhigen will, kann sich aber nicht in allen Fllen von dem Amtsgericht auf das Landgericht, von diesem auf das Oberlandesgericht
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