1872 -
Coblenz
: Baedeker
- Autor: Pütz, Wilhelm, Cremans, Hubert
- Auflagennummer (WdK): 12
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
Congress zu Wien. §. 50.
199
mit Ausnahme Belgiens zurückerhielt und zur Entschädigung für
letzteres das Gebiet von Venedig. Preussen behielt von seinen
ehemaligen polnischen Besitzungen (ausser Westpreussen) nur
das Grossherzogthum Posen, tauschte den Rest von Schwedisch-
Pommern nebst der Insel Rügen von Dänemark gegen Lauen-
burg ein, erhielt Neufchatel und Valengin in der Schweiz zurück,
und musste sich zur Entschädigung für nicht zurückfallende
frühere Besitzungen (in Polen, dann Ostfriesland, Anspach, Bai-
reuth) mit der Hälfte Sachsens (mit nur 2/5 der Bevölkerung)
und mehreren herrenlosen Ländern am Rhein und in Westfalen
begnügen. Dafür hatte es aber den Vortheil, wieder ein wesent-
lich deutscher Staat geworden zu sein, während in Oesterreich
die deutsche Nationalität zwar die herrschende, die slavische
aber durch ihre Zahl die überwiegende war.
Von den deutschen Staaten zweiten Ranges erfuhren nur Baiern
und Hannover wesentliche Territorialveränderungen: Baiern erhielt
für die an Oesterreich zurückgegebenen Länder (Tirol nebst Vorarl-
berg, Salzburg, das Innviertel) die Pfalz auf dem linken Rheinufer
und mehrere fränkische Besitzungen (Anspach, Baireuth, Würzburg
Aschaffenburg). Hannover ward zum Königreich erhoben und durch
Hildesheim, Ostfriesland und einige Gebiete Westfalens vergrössert.
An die Stelle des deutschen Reiches mit einem Kaiser als
Oberhaupt trat der deutsche Bund mit einem von sämmtlichen
(38) Regierungen beschickten permanenten Bundestage in Frank-
furt am Main. Zu diesem Bunde gehörten Oesterreich und
Preussen nur für ihre früher zum deutschen Reiche gehörigen
Besitzungen, der König von Dänemark für Holstein und Lauen-
burg und der König der (aus der Vereinigung Belgiens mit
Holland geblideten) Niederlande für das Grossherzogthum Luxem-
burg. Der Zweck des Bundes sollte die Erhaltung der äussem
und innern Sicherheit Deutschlands, so wie der Unabhängigkeit
und Unverletzlichkeit der einzelnen Staaten sein.
In Italien begnügte man sich im Allgemeinen mit der blossen
Wiederherstellung der alten Regierungen; nur Parma und Piacenza
waren der Gemahlin Napoleon’s, der Kaiserin Marie Louise, für
deren Lebenszeit zugesprochen worden, nach ihrem Tode sollten
diese beiden Herzogtümer an die jüngste (ehemals spanische)
Linie der Bourbonen zurückfallen, welche sich einstweilen mit
dem Fürstenthum Lucca begnügen musste, das für jenen Erb-