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1872 -
Coblenz
: Baedeker
- Autor: Pütz, Wilhelm, Cremans, Hubert
- Auflagennummer (WdK): 12
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
Pie Bundesreform in der Schweiz. §. 56.
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Jahre der Landwehr an. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen
Ausgaben des Bundes dienen die aus den Zöllen, den gemein-
schaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphen-
wesen fliessenden gemeinschaftlichen Einnahmen, und, insofern diese
nicht hinreichen, Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Massgabe
ihrer Bevölkerung.
S- 56.
I>ie Schwei*.
Gegen die 1815 begründete aristokratische Regierung hatte
sich eine Opposition gebildet, deren Ziel Sturz der Oligar-
chie und Reform des Bundes war. Die Julirevolution gab
den Anlass zur allgemeinen Einführung demokratischer Verfas-
sungen, wie solche, in den 8 Urcantonen schon längst bestanden
hatten. Nur im Canton Basel gab die Aristokratie nicht nach,
sondern erst ein kurzer Bürgerkrieg führte die Trennung in zwei
Ilalb-Cantone: Basel-Stadt und Basel-Landschaft (jeder mit einer
halben Stimme auf der Tagsatzung) herbei (1832).
Neue Unruhen veranlasste einerseits die von der radicalen
Regierung im Aargau (1841) verfügte Aufhebung der Klöster
und Einziehung ihres Vermögens für den Staat, andererseits der
Sturz der radicalen Regierung in dem Vororte Luzern und die
Berufung der Jesuiten durch die neue Regierung, um in Luzern
den Unterricht zu leiten (1844). Ein misslungener Ueberfall
Luzerns durch Freischaaren veranlasste einen Bund der sieben
katholischen Cantone, der von der Tagsatzung als verfassungs-
widrig („Sonderbund") erklärt und durch eine Executionsarmee
unter dem Oberbefehl des Genfer Dufour gesprengt wurde (1847).
Die radicale Partei benutzte ihren Sieg zu einer Bundesreform
(1848) unter dem Einflüsse der Pariser Februar-Revolution.
Durch die neue Verfassung ward die Eidgenossenschaft aus einem
Staatenbunde souverainer Cantone in einen Bundesstaat mit
einheitlichem Militair-, Zoll-, Post- und Münzwesen umgewandelt.
An die Stelle der bisherigen (wandernden) Tagsatzungen trat
eine (permanente) Bundesversammlung in Bern mit zwei Abtheilungen:
dem Nationalrath , dessen Mitglieder auf 3 J. nach der Seelen-
zahl der einzelnen Cantone (1 auf 20,000) gewählt werden, und
dem Ständerath, bestehend aus je 2 Abgeordneten jedes Cantons.
Die vollziehende Gewalt ward einem auf 1 J. gewählten Bundes-
präsidenten übertragen, dein ein Bundesrath von 7 (auf 3 J. er-
nannten) Mitgliedern zur Seite steht.