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1. Die neuere Zeit - S. 237

1872 - Coblenz : Baedeker
Pie Bundesreform in der Schweiz. §. 56. 237 Jahre der Landwehr an. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben des Bundes dienen die aus den Zöllen, den gemein- schaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphen- wesen fliessenden gemeinschaftlichen Einnahmen, und, insofern diese nicht hinreichen, Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Massgabe ihrer Bevölkerung. S- 56. I>ie Schwei*. Gegen die 1815 begründete aristokratische Regierung hatte sich eine Opposition gebildet, deren Ziel Sturz der Oligar- chie und Reform des Bundes war. Die Julirevolution gab den Anlass zur allgemeinen Einführung demokratischer Verfas- sungen, wie solche, in den 8 Urcantonen schon längst bestanden hatten. Nur im Canton Basel gab die Aristokratie nicht nach, sondern erst ein kurzer Bürgerkrieg führte die Trennung in zwei Ilalb-Cantone: Basel-Stadt und Basel-Landschaft (jeder mit einer halben Stimme auf der Tagsatzung) herbei (1832). Neue Unruhen veranlasste einerseits die von der radicalen Regierung im Aargau (1841) verfügte Aufhebung der Klöster und Einziehung ihres Vermögens für den Staat, andererseits der Sturz der radicalen Regierung in dem Vororte Luzern und die Berufung der Jesuiten durch die neue Regierung, um in Luzern den Unterricht zu leiten (1844). Ein misslungener Ueberfall Luzerns durch Freischaaren veranlasste einen Bund der sieben katholischen Cantone, der von der Tagsatzung als verfassungs- widrig („Sonderbund") erklärt und durch eine Executionsarmee unter dem Oberbefehl des Genfer Dufour gesprengt wurde (1847). Die radicale Partei benutzte ihren Sieg zu einer Bundesreform (1848) unter dem Einflüsse der Pariser Februar-Revolution. Durch die neue Verfassung ward die Eidgenossenschaft aus einem Staatenbunde souverainer Cantone in einen Bundesstaat mit einheitlichem Militair-, Zoll-, Post- und Münzwesen umgewandelt. An die Stelle der bisherigen (wandernden) Tagsatzungen trat eine (permanente) Bundesversammlung in Bern mit zwei Abtheilungen: dem Nationalrath , dessen Mitglieder auf 3 J. nach der Seelen- zahl der einzelnen Cantone (1 auf 20,000) gewählt werden, und dem Ständerath, bestehend aus je 2 Abgeordneten jedes Cantons. Die vollziehende Gewalt ward einem auf 1 J. gewählten Bundes- präsidenten übertragen, dein ein Bundesrath von 7 (auf 3 J. er- nannten) Mitgliedern zur Seite steht.
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