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1. Geschichte der Neuzeit seit 1648 - S. 300

1898 - Breslau : Hirt
300 Anhang: Das Wichtigste aus der Brgerkunde. 34. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Andere Pflichten der Staatsbrger sind auer der Wehrpflicht und dem Ge-Hrsum gegen die Gesetze: die Steuerpflicht; 2. die bernahme von Ehrenmtern in der Staatsver-waltung Rechtspflege, der Provinzial-, Bezirks-, Kreis- und Gemeindeverwaltung: 3. Ausbung des Wahlrechts; 4. das Bestreben, das Wohl des Staates auf jede mgliche Weise zu frdern. Die unter 3 und 4 genannten Pflichten sind nur moralische; auch zur bernahme mancher Ehrenmter kann niemand gezwungen werden. 14. Gesetzgebung in Preußen. Die Gesetzgebung in Preußen wird ausgebt durch den König und den Landtag; letzterer besteht aus dem Herrenhause und dem Ab geordneten hause. Die bereinstimmung des Knigs und beider Huser des Landtags ist zu jedem Gesetz erforderlich. Dem Könige, sowie beiden Husern des Landtages steht das Recht zu, Gesetze vorzu-schlagen. Das Herrenhaus besteht 1. aus Prinzen des Kniglichen Hauses, sobald sie vom Könige dazu berufen werden. 2. Aus Mitgliedern mit erblicher Berechtigung. (Die Hupter der frstlichen Huser Hohenzollern, Bentheim-Steinfurt, Stolberg-Stolberg, Bismarck, Radziwill, der Herzog von Ratibor, der Herzog von Schleswig-Holstein n. a.) 3. Aus Mitgliedern, welche aus Lebenszeit berufen werden: Inhaber wichtiger mter, Besitzer von Rittergtern, hervorragende Civil- und Militrpersonen, Ver-treter der groen Städte und der Universitten. Die Zahl der Herren-Hausmitglieder ist nicht beschrnkt. Das Abgeordnetenhaus besteht aus 433 Mitgliedern, die vom Volke in offener, indirekter Wahl gewhlt werden. Die Legislatur-Periode whrt 5 Jahre. Jeder Preuße, welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, die Befhigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter Urwhler. (Art. 70.) Whlbar ist jeder mindestens 30 Jahre alte Preuße, der im Vollbesitz der brgerlichen Ehrenrechte ist und mindestens ein Jahr in Preußen gewohnt hat. (Aktives, passives Wahlrecht.) Auf je 250 Einwohner ist ein Wahlmann zu whlen. Die Urwhler eines Wahlbezirks werden nach der Hhe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-steuer in drei Abteilungen gebracht, so da auf jede Abteilung ein Drittel der Ge-samtsumme der Steuerbetrge aller Urwhler entfllt. Die erste Abteilung besteht aus denjenigen Urwhlern, welche die hchsten Steuern zahlen. Jede Abteilung whlt besonders und zwar 78 der zu whlenden Wahlmnner des Bezirks; der Urwhler nennt dem Protokollfhrer des Wahlvorstandes den Namen des von ihm gewnschten Wahlmannes oder trgt ihn in eine Liste ein. Die Wahlmnner mssen aus den Urwhlern des betr. Wahlbezirks genommen werden; die Wahlmnner des ganzen Bezirks whlen den Abgeordneten.
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