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1. Die Neubildung der europäischen Kulturwelt durch Christentum und Germanentum (Das Mittelalter), die Ausgestaltung der europäischen Kultur und deren Verbreitung über den Erdball (Die Neuzeit) bis zum Westfälischen Frieden - S. 113

1914 - München : Oldenbourg
Das Staats- und Rechtswesen. 11z aufhaltsam fort. Daraus ergab sich naturgem die weitere Ausgestal-tung der srstlichen Landeshoheit. Bei der Ausbildung der Landeshoheit wurden die Fürsten gefrdert 1. durch die Aufnahme des rmischen Rechtes in Deutschland und 2. durch die berhand-nhme der Geldwirtschaft. Das rmische Recht wies den Fürsten die Stellung eines rmischen Herrschers zu (vgl. S. 72). Die Geldwirtschaft ermglichte die Einfhrung eines geregelten Steuerwesens. Mit den dadurch erlangten Geld-Mitteln schufen sich die Landesherrn einerseits ein stehendes Soldheer, das dem frstlichen Willen jederzeit Nachdruck verlieh, anderseits eine Beamten-schaft, die regelmig mit Bargeld bezahlt wurde, also stets absetzbar (man brauchte ja nur das Gehalt zu sperren) und deshalb gefgig war. Doch blieb die landesherrliche Gewalt in wichtigen Angelegenheiten (Gesetzgebung, Steuer-wesen) vorlufig noch an die Zustimmung der Land stnde (Vertreter des Adels, der Geistlichkeit und der Städte) gebunden. 2. Das Rechtswesen. Von den verschiedenen alten Stammes- und Landrechten konnte sich keines zu einem allgemein gltigen deutschen Reichsrecht entwickeln, hauptschlich weil sie unter sich zu ungleich waren. Deshalb gelangte seit dem 14. Jahrh. das rmische Recht zur Herrschaft. Daneben erhielten sich Reste der altdeutschen Rechtspflege in der sog. Feme. Das rmische Recht, das sich im allgemeinen auf das corpus iuris Kaiser Instinians grndete (vgl. S. 27), kam durch die Rmerzge der deutschen Kaiser, besonders der Hohenstaufen, von Italien nach Deutschland. Beim deutschen Volk blieb das rmische Recht lange Zeit hindurch unbeliebt, weil es viel zu sehr von der altgermanischen Rechtspflege abwich: es bevorzugte das geheime und schrift-liche Verfahren (statt des ffentlichen und mndlichen) und fllte die Entscheidung durch einen gelehrten Einzelrichter (statt durch eine Mehrzahl von Laien). Seitdem jedoch das fremde Recht auch auf den deutschen Hochschulen gelehrt wurde, brgerte es sich gegen Ende des 15. Jahrhunderts mehr und mehr ein. Die Femgerichte haben ihren Namen von veme ( Strafe) und sind ber-reste der alten Hundertschaftsdinge oder ordentlichen Grafengerichte (s. S. 36). Whrend diese anderwrts zu landesfrstlichen Gerichten wurden, blieben sie in Westfalen (auf der roten Erde"), wo sich eine grere Anzahl altfreier Leute und Gter erhielt, kniglich^). Dem entsprachen die Namen Freigerichte, Frei-grasen, Freischffen?) Gehalten wurde das Freigericht an der altgewohnten Dingsttte (meist unter einer Eiche oder Linde im Freien), wo der Freigraf im Namen des Knigs (Kaisers) den Gerichtsbann ausbte. Seit dem 14. Jahrh. galten die Femgerichte als Reichsgerichte, besonders seitdem ihnen Kaiser Karl Iv. das Recht verliehen hatte, Landfriedensbrecher vor ihren Freistuhl" zu fordern und mit dem Tode durch den Strang zu bestrafen. Man unterschied ffentliche Sitzungen, in denen der Rechtsfragen des freigrflichen Bezirkes entschieden wurde, und geheime (Stillgerichte), die der Anklagen aus dem Reiche verhandel- *) Gemeint ist der deutsche König, also der Kaiser. 2) Schffen (= die Schaffenden, Anschaffenden, Anordnenden) hieen die Beisitzer (Mitrichter). Lorenz, Geschichte fr Lehrer- und Lchrerinnenbildungsanstalten Ii.
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