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1. Das Mittelalter - S. 4

1896 - Bamberg : Buchner
4 4. Hunnenamt, Gaufrstenamt, Herzogsamt, Knigtum. a) Hunnenamt. An der Spitze der Hundertschaft steht ein Vorsteher, der vielleicht damals schon bei einigen Stmmen Huuuo hie. b) Gaufrstenamt. An der Spitze des Gaues steht der Gaufrst. Er erlangt sein Amt durch Wahl in der Vlkerschaftsversammlung (durch-gngig aus edlen Geschlechtern). Befugnisse: 1. Der Gaufrst ist Heerfhrer der Gauleute im Kriege. 2. Richter der die Gauleute im Frieden. 3. Er hat ein Recht auf sogenannte freiwillige Geschenke der Gaueingesessenen. 4. Smtliche Gaufrsten einer Vlkerschaft bilden einen Frsten-rat, welcher geringere Sachen selbstndig erledigt, wichtigere aber zur Vorlage fr die Vlkerschaftsversammlung vorbereitet. (Vergl. den Rat zu Sparta, Athen, Rom). Am lngsten hat sich dieses Gaufrstenamt bei den Sachsen erhalten. c) Herzogsamt. In den Zeiten des Krieges wird ein Feldherr, Herzog (dux) gewhlt, dessen Amtsgewalt sich der die ganze Vlkerschaft erstreckt, aber nur fr die Dauer des Krieges. Durch das Herzoasamt (als einer vorbergehenden Borstandschaft des Vlker-schaftsstaates) wird der bergang vermittelt zu einer dauernden Vorstandschaft des Vlkerschaftsstaates, zum Knigtum. Am frhesten fand das Knigtum Eingang unter den weiter stlich sitzenden Germanen, so unter den Markomannen, Quaden. Goten. Am lngsten haben sich demselben verschlossen die Sachsen. 6) Knigtnm. a) Erlangung des Knigtums: Der König erlangt sein Amt durch Wahl der Vlkerschaftsversammlung, aber gewhlt wird nach dem Herkommen aus einer bestimmten Familie, dem kniglichen Geschlechte; nur ausnahmsweise, im Drange der Not, weicht man davon ab. Also Mischung von Wahlrecht des Volkes und Erbrecht des kniglichen Geschlechtes. Befugnisse des Knigtums: Das Knigtum ist kein uube-schrnktes, sondern beschrnkt durch die Vlkerschaftsversammlung, die eigent-liehe Trgerin der obersten Staatsgewalt, welche nur gewisse Befugnisse auf das Knigtum bertragen hat: 1. Der König ist oberster Kriegsherr. 2. Oberster Richter, d. h. er fhrt den Vorsitz in der Vlkerschafts-Versammlung, die zugleich Gerichtsversammlung ist. 3. Er wahrt den Frieden im Lande und hat zugleich ein Recht auf das Friedensgeld seitens des Friedensverletzers.
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