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1. Das Mittelalter - S. 5

1896 - Bamberg : Buchner
5 4. Er hat ein Recht auf sogenannte freiwillige Geschenke. 5. Er ist Ob er Priester der Vlkerschaft. Weitere Schicksale des Vlkerschaftsknigtums: Nach der Ver-einigung mehrerer Vlkerschaften zu Stmmen jngerer Ordnung behielten die einzelnen Vlkerschaften zunchst ihre angestammten Knigsgeschlechter (also eine Mehrzahl von Knigsgeschlechtern innerhalb eines einzelnen Stammes, fo bei den salischen Franken, so wahrscheinlich auch bei den Bayern). Schlielich aber haben sich die einzelnen Stmme auch zur Einheit des Herrschergeschlechtes durchgerungen (so die Franken in dem Geschlechte dermerovinger, so die Bayern in dem Geschlechte der Agilnlsinger.) 5. Heeresverfassung und Gefolgschaftswesen. a) Merkmale dieser ersten Entwicklungsstufe der deutschen Heeres-verfassuug, die man als Heerbannverfassung" bezeichnen knnte, sind: a) Dienst vornehmlich zu Fu. b) Allgemeine und unentgeltliche Wehrpflicht. c) Aufgebot nur fr den Kriegsfall und zwarausge-bot durch einen Beschlu der Vlkerschastsver-sammluug. Das Heer gliedert sich nach Hundertschaften; diese werden nicht zufllig oder willkrlich gebildet, sondern so. da die Glieder einer und derselben Sipvschast zugleich derselben Hundertschaft angehren. Das Disziplinar st rafrecht wird gebt von den Priestern. Volksgemeinde und Heeresgemeinde fallen zusammen (Volk in Waffen), und fo ist es geblieben bis in die frnkische Zeit hinein. Der bergang vom unentgeltlichen Dienste zu dem bezahlten beginnt im 8. Jahrhundert. b) Gefolgschaftswesen (comitatus). Um den Gaufrsten oder um den Vlkerschaftsknig bildeten sich besondere Vereinigungen zu krie-gerischen Unternehmungen. Die Mitglieder einer solchen Vereinigung heien Gefolgsmannen (comites), das Haupt derselben Gefolgsherr (princeps). Die Zugehrigkeit zu einer solchen Vereinigung begrndet ein wechselseitiges Treuverhltnis (persnliche Grundlage) zwischen den Ge-folgsmannen und dem Gefolgsherrn. Zugleich ist letzterer verpflichtet, den Gefolgsmannen Unterhalt und Ausrstung zu beschaffen (dingliche Grundlage). Das Gefolgfchaftswefen ist neben anderen Einrichtungen vorbildlich geworden fr das fptere Lehenswesen (bei diesem persnliche Grundlage der Lehenseid, dingliche Grundlage das Lehen). 6. Gerichtswesen. Im altgermanischen Gerichtswesen sind zwei Funktionen zu unterscheiden, die Funktion des Richtens und des Urteilens. a) Der Richter wacht der die Einhaltung der vorgeschriebenen Formen, verkndet das Urteil und vollstreckt dasselbe. b) Der Urteilet: hat das Urteil inhaltlich festzustellen.
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