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1. Das Mittelalter - S. 100

1896 - Bamberg : Buchner
- 100 4. Der König ist oberster Schtzer des Friedens, in seinem Namen wird der Friede geboten. 5. Der König hat finanzielle Befugnisse. Diese sind im wesentlichen dieselben geblieben, wie in der frnkischen Zeit. Noch immer bilden die Ertrgnisse aus den kniglichen Pfalzgtern die Hauptein-fnfte des Knigtums, noch immer mangeln allgemeine Reichssteuern. Statt von den Unterthanen eine Steuer zu empfangen, wird der König selber zum grten Unternehmer, zum grten Grundbesitzer. Reste dieser Art des Staatshaushaltes sind die heutigen Staatswaldungen, auch die Staatseisenbahnen lassen sich damit vergleichen. Aus seinen Einknften bestreitet der König sowohl die Hofhaltung wie die Reichs-regierung; eine Trennung von Hof- und Staatsverwaltung gibt es auch jetzt nicht. 6. Der König, ein Lehensmann Gottes, ist oberster Lehensherr des Reiches und oberster Schutzherr der Kirche. Alle Gewalten im Reiche gelten als von ihm abgeleitet. Aus der Hand des nengewhtten Knigs empfngt der Reichslehenstrger sein Lehen, der weltliche Fürst sein Frstenamt, der geistliche Fürst seine geistliche Stelle und die bannt verbundenen weltlichen Gter und Gerechtsame. 7 Mit der deutschen Knigswrde sind seit Otto dem Groen die langobardische Knigs- und die rmische Kaiserkrone verbunden, welche beide ihrem Trger eine Rechtsgewalt der Ober- und Mittelitalien und der den ppstlichen Stuhl verleihen. Das deutsche, das langobardische oder italische Reich und (seit Konrad Ii.) das Knigreich Burgund btlden das Imperium". Di- Erwerbung der Saifetlronc ist eine Pflicht des dentlchen ffisnigs, ihre Verleihung ein Recht des Papstes. Das Verhltnis zwischen Kaisertum und Papsttum ist m unserer ! Periode ein Nebeneinanderbestehen der beiden Gewalten mit einem bergewichte weltlichm . tte[a(tetlid)e $aifeyit,ee verleiht dem Trger des Kaisertums eine berordnung der alle christlichen Fürsten. Nur insoserne kann das Kaisertum als universell bezeichnet werden. Der Gedanke, diese Uberordnung zu emer wirklichen Herrschaft der das ganze christliche Abendland umzugestalten oder auch nur das Reich Karls des Groen in seinem ganzen Umfange wiederherzustellen, lag den schsischen (abgesehen von Otto Iii.) wie den frnkischen Kaisern ferne. Ii. Kniglicher Hof. 1. Das deutsche Knigtum ist bei dem Mangel einer festen Residenz ein Wanderkniatum. Nach feiner Erhebung macht der König den Knigs ritt durch die deutschen Lande und nimmt die Huldigung entgegen. Und auch ,m wetteren W f m Regierung wechselt er bestndig den Sitz; m.t Vorliebe verweilt er dabei auf den kniglichen Pfalzen und in den Bifchofstdten (bergt, die r-.fende Hofhaltung im Perserreich und in dem spteren Rmerreich).
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