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1. Das Mittelalter - S. 104

1896 - Bamberg : Buchner
104 - b) Entlohnung dieses Reiterdienstes durch ein Lehen, Ver-pflichtung zum Heerdienst auf Grund eines Privatvertrags. Seitdem der ordentliche Dienst im Heerbann vornehmlich Reiterdienst geworden war, waren wegen der Kostspieligkeit desselben nicht mehr alle Freien zum Kriegsdienst verpflichtet, sondern nur die durch Reichslehensgut und Amtslehen einerseits, durch Treueid andererseits gebundenen Vasallen, die sich wiederum in Reichslehens-mnner und in Fürsten schieben. Die freien Bauern, soweit sie sich erhalten haben, werben nur zur Lanbesverteibigung aufgeboten, sonst zahlen sie eine Heersteuer an den Grafen. Heer und Volk fallen also nicht mehr zusammen, wie in alter Zeit, das Heer ist vielmehr wesentlich Vasallenheer. c) Aufgebot nur fr den Kriegsfall, aber auch das Leben im Frieden ein kriegerisches (Kriegerkaste). Ix. Gericht swesen s. S. 99, 102. X. Staat und Kirche. Durch die ottouische Politik waren die Reichsbistmer und Reichsabteien mit Gtern und Hoheitsrechten ausgestattet, ihre Trger zugleich weltliche Fürsten geworden; der mehr als die Hlfte deutschen Landes geboten geistliche Herren. Dafr zogen die deutschen Könige, hnlich wie die Karolinger, die Reichsbischfe und Reichs-bte nicht blo zu Diensten des Reiches heran (Hofdienst, Heerdienst, Lieferung von Lebensmitteln), sondern bten auch die Herrschaft der die Kirche. Diese uert sich also: 1. Das Reichskirchengut steht im Eigentum des Reiches. Daraus wird abgeleitet: 2. Das Recht der Investitur, d. i. das Recht der kniglichen Einweisung nicht blo in das Kirchengut, sondern auch in das Kirchenamt in Form der berreichung eines Stabes (seit Ludwig dem Deutschen) und eines Ringes (seit Heinrich Iii.). Der Investitur sollte allerdings die Wahl durch Klerus und Volk vorausgehen, aber in vielen Fllen in-vestierte der König ohne Wahl, und in anderen war die Wahl lediglich eine Formalitt. Aus beut Eigentum des Reiches ani Reichskirchengut erscheint im 12. Jahr-hunbert ein brittes Recht abgeleitet, das Regalie nrecht, b. i. die Befugnis, das geistliche Frstentum fr die Dauer seiner Erlebigung in knigliche Verwaltung zu nehmen. Daraus ergab sich von selber das Recht, den Uberschu des Ertrages zum Nutzen der Krone zu veruern. Eine verschrfte Handhabung biefer Befugnis fhrte dann 4. zum Spolienrecht, b. i. beut Rechte, den beweglichen Nachla eines geistlichen Fürsten (Mobiliar, Wirtschaftsgerte. Zugvieh) in kniglichen Besitz zu nehmen. Die wichtige Stellung, welche die Geistlichen im Reiche einnahmen, bewirkte zwar eine reichstreue Gesinnung berselben, erschulbete aber nicht minber, da die hchsten geistlichen Wiivbentrger ihrem geistlichen Berufe entfrembet wrben.
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