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1. Das Mittelalter - S. 165

1896 - Bamberg : Buchner
- 165 c) Freilich, gleichzeitig mit der Zertrmmerung der Herzogtmer Bayern und Sachsen wurde der Kreis der Fürsten, der ursprnglich smtliche Inhaber von Reichsmtern umschlossen hatte, verringert. Und noch am Schlsse dieser Periode gelang es berdies einer kleineren Anzahl dieser Fürsten neuerer Ordnung, sich in den ausschlielichen Besitz des Wahlrechtes zu setzen. rften neuerer Ordnung. Vor dem Jahre 1180 hatten smtliche Inhaber von Reichsmtern (nicht blo die Bischfe, sondern auch die Reichsbte, nicht blo die Herzge, Markgrafen, Pfalzgrafen und Landgrafen, sondern auch die einfachen Grafen) dem Frstenstande angehrt. Seit dem Jahre 1180 bildet sich ein engerer Kreis von Fürsten jngerer Ordnung, der von den Geistlichen nur Die Reichsbischfe und einen ganz kleinen Teil der Reichsbte, von den weltlichen Groen nur die Herzge (von Bayern, Sachsen, Schwaben, Lothringen, Brabant, sterreich, Steiermark, Krnten alle diese, soweit sie berhaupt die Stauferzeit berdauert haben, nicht mehr Stammesherzge, sondern nur Territorialherzge), die Pfalzgrafen am Rhein und in Sachsen, nur einen Teil der Markgrafen (von Brandenburg, Meien, Lausitz), den Landgrafen von Thringen und einen einzigen Grafen, den von Anhalt, umfate. Im Gegensatz zu ihnen heien die nicht mehr frstlichen Grafen Magnaten. Im Laufe des spteren Mittelalters wurden noch einige nichtfrstliche Terri-torien zu frstlichen erhoben: a) am Ende des 12. und im Laufe des 13. Jahrhunderts die Markgrafschaftmeranien, Namnr, Braunschweig-Lnebrg (1235), Breslau, die Landgrafschaft Hessen; b) im 14. Jahrhundert Pomm ern, Mecklenburg, Geldern, Jlich, Luxemburg, Berg, Burggrafschaft Nrnberg, Grafschaft Savoyen; c) im 15. Jahrhundert Kleve, Wrttemberg (1495). Entstehung des Kurfrstenkollegiums. Hatten frher Herzge, Grafen und Herren an der deutschen Knigswahl teilgenommen, hatten nach der Ausbildung des neueren Reichsfrstenstandes wenigstens smtliche Reichsfrsten jngerer Ordnung Anteil an der Wahl gehabt, so erscheinen seit der Doppelwahl v.j. 1257 sieben Fürsten im ausschlielichen Besitz des eigentlichen Wahlrechts (Mainz, Trier, Kln, der Pfalz-graf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg die 7. Stimme war strittig zwischen Bayern und Bhmen). Schon seit Beginn des 12. Jahrhunderts waren zwei Theorien neben einander gegangen, eine ppstliche, die fr die Beschrnkung des Wahlrechtes auf ein engeres Kollegium bevorrechteter Fürsten eintrat, und die kaiserliche, welche allen Reichsfrsten das Wahlrecht gesichert wissen wollte. Noch der Sachsenspiegel hatte beide Theorien miteinander in Einklang zu bringen gesucht. Wie dann die ppstliche Theorie die Oberhand gewann, wie es kam, da bei der Doppelwahl von 1257 nurmehr sieben Fürsten den Ausschlag gaben, ist eine noch ungelste Frage. drt)ie Fürsten, noch mehr die Kurfrsten stehen dem Knigtum, das berdies seine Pfalzgter oder Domnen bis auf einen kleinen Rest verloren hat, fast wie Souverne oder Verbndete gegenber. Bei der Inhaltslosigkeit des Knigtums ist fortan eine wahre Fhrung der Nation von dem Besitz des grten Territoriums bedingt.
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