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1. Das Mittelalter - S. 166

1896 - Bamberg : Buchner
- 166 3. Entwickelung der stdtischen Autonomie auf Kosten ganz besonders des geistlichen Frstentums. Vornehmlich unter dem Schutze des geistlichen Grogrundbesitzes waren die Mrkte erstanden, im Gegensatze vornehmlich zu den geistlichen Grundherren entwickelte sich die stdtische Autonomie. >) Die Ansiedelungen, die sich spter zu dem entwickelt haben, was wir als Städte zu bezeichnen pflegen, sind ganz verschiedenen Ursprungs. Sie wurden gegrndet teils um Bischofsitze (meist auf den Trmmern alter Rmerstdte) und Klster, teils um knigliche Pfalzen und Burgen, teils um Pfalzen und Burgen anderer weltlicher Herren. Jede dieser Ansiedelungen gehrte einem Grundherrn; je nach dem Grundherrn unterschied man bischfliche, knigliche, frstliche Städte. Die Rmer st dte waren zur Zeit der Vlkerwanderung in Trmmer ver-wandelt worden, wurden aber spter von den Bischfen wegen ihrer gnstigen Lage (am Rhein, an der Donau und deren Nebenflssen, an Knotenpunkten der Straen) mit Vorliebe zu ihren Sitzen gewhlt. Im Anschlu an Bischof sitze, auf den Ruinen alter Rmerstdte sind Kln, Mainz. Trier, Worms, Speyer, Straburg, Basel, ebeuso Regensburg, Passau, Augsburg entstanden. Aus kniglichen Pfalzen sind Aachen, Nymwegen, Frankfurt, Ulm, Goslar erstanden, um knigliche Burgen Erfurt, Meien, Merseburg, um Pfalzen und Burgen weltlicher Fürsten Mnchen, Nrnberg, Lbeck, Braunschweig, Freiburg im Breisgau. -b) Einen stdtischen Charakter hatten diese Ansiedelungen nrsprng-lich nicht, der stdtische Charakter war erst das Ergebnis einer mehrhundert-jhrigen Entwickelung, beginnend etwa mit dem 9. und schlieend mit dem 13. Jahrhundert. Der Charakter einer mittelalterlichen Stadt war bedingt a) von einer berwiegend kaufmnnischen und gewerblichen Beschftigung der Bevlkerung und im Zusammenhange damit von einem stndigen Marktrecht des Ortes, ) von einer eigenen Gerichtsbarkeit, y) von dem Rechte korporativer Selbstverwaltung, 6) von der Befestigung. a) Was die erste, die wirtschaftliche Vorbedingung betrifft, so gab es noch in der Zeit Karls des Groen weder ein selbstndiges deutsches Gewerbe noch einen deutschen Handelsstand; Mrkte fanden nur vorbergehend, jhrlich oder wchent-lich. statt (Jahr- und Wochenmrkte). Seit dem Ende des 9. und dem Anfange des 10. Jahrhunderts begann man der die Bedrfnisse des Herrenhofes hinaus, fr die Mrkte zu arbeiten und einen selbstndigen Gewerbe st and zu entwickeln, am frhesten an den Bischofsitzen, begannen zugleich die Könige stndige Marktrechte zu verleihen. Aber die gewerbe- wie die handeltreibende Bevlkerung bildete noch immer nur einen kleinen Prozentsatz der Bevlkerung, und das Marktrecht bezog sich nur auf einen Teil der Ansiedelung (meist den am Flusse gelegenen). Erst seit dem 12. Jahrhunderten berwogen Industrie und Handel und fielen Marktgebiet und Stadl-gebiet rumlich zusammen. Auf dem Marktplatz wird das Marktzeichen errichtet, gewhnlich ein Kreuz, an dem ein Handschuh oder ein Schwert befestigt wird; in spterer Zeit trgt diese
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