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1. Das Mittelalter - S. 167

1896 - Bamberg : Buchner
167 Symbole ein steinerner Ritter (Rotandsule", benannt nach Roland, dem Waffen-trger Karls des Groen). Der Name fr dieses Marktzeichen, Weichbild" (wikbelde, wik vicus) Stadtbild, wurde in Mittel- und Norddeutschland zugleich Be-Zeichnung fr das Stadtgebiet. ) Mit der Verleihung des stndigen Marktes war verbunden die Verleihung eines besonderen Rechtes (Weichbildrecht) und einer eigenen Gerichtsbarkeit. Als Urteilfinder fungierten stdtische Grundbesitzer, die Gerichtsbarkeit selbst und die damit verbundene Polizei wie die Verwaltung und das Recht der Besteuerung bte der Grundherr durch die von ihm ernannten Beamten (Schultheien). Das Weichbildrecht verlieh dem damit begabten Orte den in der Knigs-brg geltenden hheren (mit einer hheren Strafe gesicherten) Frieden, den Burg-frieden". Der Name Burgfriede" wurde in Oberdeutschland Bezeichnung fr das Stadtgebiet, dem er verliehen war. 7) Gerade die Ausbung des Besteuerungsrechtes scheint die Mitwirkung eines Brgerausschusses notwendig gemacht zu haben, und damit war der Antrieb zur Ausbildung einer Ratsverfassung gegeben. Die gesamte Brgerschaft (,,universitas civium") strebt das Recht an, diesen Ausschu (consiliuni, consules) mit einem oder mehreren Brgermeistern (magister civium, purgermaister") an der Spitze durch freie Wahl sich setzen zu drfen. Das Streben des Ausschusses oder Rates aber geht dahin, die Rechte des Grundherrn an sich zu bringen. Er erlangt das Recht der Erhebung der Steuern, die Kontrolle der die Verwendung, zuletzt die Verwendung selber, er erlangt im Fortgang der Zeit eine Kontrolle der die gesamte stdtische Verwaltung und das stdtische Verkehrswesen, zuletzt die Verwaltung selber. Dieser Kampf der Brgerschaft um die stdtische Autonomie ist vornehmlich in den Bischofstdten gefhrt worden; er beginnt am Ende des 11. Jahrhunderts (unter Heinrich Iv. in Worms) und ist am Schlsse des 13. Jahrhunderts im wesentlichen entschieden. Die Brger sind im Besitze des Rechtes, ihren Rat zu whlen, der Stadtrat ist im Be-sitze des Stadtregimentes: dem Bischof verbleibt nur die Gerichtsbarkeit und dazu meist das Mnzrecht. In der Folgezeit gelang es dann hufig dem Rate, auch diese an sich zu bringe. jt) Mit der Erlangung der stdtischen Selbstverwaltung oder Autonomie war an die Stelle der frheren Herrschaft des Grundherrn hufig nur eine noch drckendere Herrschaft der einen Klasse der stdtischen Bevlkerung der die andere getreten. Die sogenannten Patrizier teils Grogrundbesitzer und Grohndler, teils Ministerialen fhrten ausschlielich das Stadtregiment. Die brigen Einwohner Arbeiter, Handwerker, Krmer, Kleingrundbe-sitzer, Knstler hatten nur Verpflichtungen, aber keine Rechte. Sie schloffen sich daher, um sich solche zu verschaffen, in Innungen oder Znfte zusammen (. B. Znfte der Tuchmacher, der Krmer). Im 14. Jahrhundert erkmpften sich diese Znfte im Sden Deutschlands, im 15. Jahrhundert im Norden Anteil am Stadtregiment. (Vergl. den Kampf der Patrizier und Plebejer in Rom.) jtf) Gleichzeitig mit diesen inneren Kmpfen strebten die freien Bischof-und die kniglichen Städte durch Bildung von Stdtebndnissen sowohl
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