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1. Das Mittelalter - S. 215

1896 - Bamberg : Buchner
- 215 - Maximilian erfocht im Kampfe gegen die Franzosen den glnzenden Sieg bei Gninegale. Nach dem frhen Tode seiner Gemahlin (1482) kam es zum Frieden von Arras, welcher die Franzosen im Besitze des Herzogtums Burgund belie. Mit einem Aufgebote des schwbischen Bundes behauptete sich Maxi-miliau auch gegen die aufstndischeu Niederlande, mit einem Aufge-bte desselben Bundes eroberte er nach dem Tode des kinderlosen Knigs Matthias Korvinus (1490) die sterreichischen Erblande zurck. Ladis-lav Ii. von Bhmen, welchen die Ungarn inzwischen zu ihrem Könige erhoben hatten, mute im Preburger Frieden (1492) dem habsburgischeu Hause im Falle kinderlosen Todes das Erbrecht auf Ungarn zugestehen. So hatten die Habsburger im Westen eine ganz neue Stellung errungen, im Osten ihre alte zurckgewonnen mit der Aussicht auf eine neue Erweiterung derselben. Innere Verhltnisse im spteren Mittelalter. yff Verfassung. Der Verfall der Reichsverfassung schreitet in dieser Zeit fort und offenbart sich, abgesehen von der ueren Ohnmacht und inneren Zerrissenheit, ganz besonders in dem Mangel der notwendigsten staatlichen Einrichtungen, eines Reichsrechtes und einer ausreichenden, Vertrauen erwecken-den Reichsjustiz. Erstem: Mangel fhrt zur Rezeption des rmischen Rechts", letzterer zu einer des Reiches unwrdigen Bedeutung der west-flischen Femgerichte". 1.Rezeption des rmischen Rechts. Das romische Recht drang als gemeines Recht" vom 13.-15. Jahrh. allmhlich in Deutschland ein; neben dem Mangel eines Reichsrechtes war seiner Einfhrung auch der Umstand frderlich, da es das Machtstreben der Fürsten begnstigte. Hatte Rom im Altertum die Völker zur Einheit des Staates, spter zur Einheit der Kirche verbunden, so verband es jetzt die Völker zur Einheit , des Rechtes. Erst seit dem 16. Jahrhundert gewann das deutsche Recht wieder Boden, erst im 18. Jahrhundert begannen die greren Terri-torien durch umfassendere Kodifikationen das rmische Recht zu verdrngen, in nicht ferner Zeit wird auch das neue deutsche Reich durch ein Reichsrecht das rmische Recht ersetzen. 2. Femger ich te. Bei der allgemeinen Auflsung der Reichsgerichtsverfassung hatten in den meisten Teilen des Reiches die Gerichte den Zusammenhang mit dem Knigtum verloren, waren zu frstlichen oder grundherrlichen geworden, an denen schwer Recht zu erlangen war, am schwersten gegen die Gewalttaten der Fürsten oder Gerichtsherrn selbst. Gegenber dieser Rechtsunsicherheit erweckten diejenigen Gerichte mehr Vertrauen, welche durch Einholung der unmittelbar kniglichen Bannleihe (f. S. 99) den Charakter von kniglichen Gerichten noch gewahrt hatten; solche waren die west-flischen Grafen- oder Landgerichte, welche auch Femdinge (d. i. Strafgerichte) genannt wurden. Ihnen gelang es seit dem Ende des 14. Jahrhunderts, in Fllen der Rechtsverweigerung oder der Urteilsuuwirksamkeit ihre Zustndigkeit weit der den Umfang der Freigrafschaft" auszudehnen, um so mehr, als bei ihnen neben dem Adel auch.
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