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1912 -
Halle a.d.S.
: Buchh. des Waisenhauses
- Autor: Brettschneider, Harry
- Auflagennummer (WdK): 3
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schulbuchtyp (WdK): Hilfsbuch
- Schultypen (WdK): Lehrerseminar, Lehrerinnenseminar, Studienanstalt
- Schultypen Allgemein (WdK): Mädchenschule, Lehrerbildungsanstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Lehrerbildungseinrichtungen
- Schulformen (OPAC): Höheres Lehrerinnenseminar, Lehrerseminar, Studienanstalt
- Geschlecht (WdK): koedukativ
- Konfession (WdK): Evangelisch-Reformiert
Ii. Ausbildung nationaler Verfassungen in Frankreich und England.
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d’Are. Orleans wurde entsetzt, Karl Vjlt. in Reims gekrönt-Auch nach Johannas Tode — sie wurde 1431 bei Compiegne von den Burgundern gefangen, an die Engländer ausgeliefert, in Rouen als Hexe verbrannt — machten die Franzosen weitere Fortschritte. Der Krieg endete nach 1450 ohne eigentlichen Friedensschluß mit dem Verlust aller englischen Besitzungen in Frankreich außer Calais (das 1559 abgetreten wurde). Auch dieser Krieg trug zur Stärkung der Königsmacht und des Nationalgefühls bei.
Seitdem Karl Vii. in den sicheren Besitz seiner Krone gelangt war, war seine Regierung segensreich; er machte den französischen Klerus vom Papst fast unabhängig und stellte ihn in den Dienst der Krone; er brachte den Staatshaushalt in feste Ordnung und setzte eine regelmäßig zu erhebende Steuer fest; er schuf mit diesen Mitteln ein stehendes Heer („Ordonnanz“ von 1439), das erste der neueren Geschichte. In dieser Richtung ging Ludwig Xi. (1461—83) weiter, ein Fürst voll Hinterlist und Tücke und ohne idealen Zug, aber von großer staatsmännischer Einsicht und zäher Energie; er brach die letzten Reste der Macht der großen Vasallen und vernichtete den gefährlichsten seiner Gegner Karl den Kühnen, indem er ihn mit der Schweiz und Lothringen verfeindete (§ 78).
2. Entwickelung der englischen Verfassung bis auf die Tudors.
a) Die Anfänge der parlamentarischen Verfassung. Die § 86.
P arl am ent arische V erfass ung Englands ist nichts systematisch Gemachtes, sondern etwas geschichtlich Gewordenes; sie ist das Ergebnis jahrhundertelangen Ringens der im staatlichen Leben wirkenden Mächte, des Königtums, des Klerus, des Adels, der Grafschaften, der Städte. Sie ist entstanden aus der Verschmelzung germanischer und normännisch - französischer Einrichtungen, aber so daß der germanische Grundcharakter gewahrt blieb. Das Wesen des Selfgovernment besteht darin, daß den einzelnen Bezirken und Gemeinden die Ordnung ihrer Angelegenheiten durch die ehrenamtliche Verwaltung der besitzenden Klassen gewahrt wird, jedoch unter Aufsicht der staatlichen Organe und unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung aller zu Leistungen an den Staat.