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1. Für die oberen Klassen höherer Lehranstalten - S. 102

1885 - Berlin : Barth
102 § 65. Das Interregnum die Königsmacht nicht mehr. Die Mongolen hatten unter dem Dschingis-Chan Temndschin (f 1227) und seinem Nachfolger die Reiche Asiens von China bis zum Mittelmeer, dann Rußland und Polen überflutet; als sie nun 1241 an den Grenzen Deutschlands erschienen, warfen schlesischeherzoge allein sich ihnen entgegen und erlagen in blutiger Schlacht bei Liegnitz (Wahlstatt); keine geschlossene Kriegsmacht Deutschlands hätte die Mongolen an weiterem Vorgehen verhindert; allein sie wichen zurück. — Nach Friedrichs Ii. Tode blieb Deutschland Herr sch er los. Denn Konrad Iv. weilte in Italien; Wilhelm von Holland übte geringe Macht; nach seinem Tode (1256) wurden zwar König Alfons (X.) von Caftilien und Graf Richard von Cornwallis, des englischen Königs Heinrich Hl Bruder, gewählt; doch hat der erstere Deutschland nie gesehen, der letztere besuchte es nur wie ein Gast. — Die Folge davon war allgemeine Ausübung des Faust rechts, Vergrößerung der Stärkeren auf Kosten der Schwachen; die Femgerichte waren außer Stande, die fehlende Obrigkeit zu ersetzen. Viele Herren und Städte entzogen sich der herzoglichen Obergewalt und wurden reichsunmittelbar. Die Herzogtümer von Franken und Schwaben gingen ein; dafür kamen in diesen Gegenden die wittelsbachische Pfalzgrafschaft am Rhein, die Grafschaft (später Herzogtum) Würtemberg, die zähringifche Markgrafschaft Baden und andere empor. Die Städte, im Innern kräftig aufblühend, schützten sich und ihren Handel gegen raublustige Nachbarn durch eigene Wehrhaftigkeit, die sie durch Bündnisse erhöhten. So entstand im südwestlichen Deutschland der rheinische Städteb und, im Norden die Hanse, welche allmählich zu einem Vereine von 80 größeren Städten anwuchs (Köln, Lübeck, Braunschweig, Danzig) und ein wohlgeordnetes Verkehrsnetz über den ganzen Norden bis nach London, Skandinavien und Rußland hin ausbreitete. 4. Bom Ende des Interregnum bis zur deutschen Kirchenreformation, 1273—1571. § 66—78. Kaiser aus verschiedenen Häusern, 1273—1437. § 66. Die folgenden Kaiser, an Macht und Mitteln immer mehr beschränkt, je selbständiger die Gewalt der Landesfürsten wurde, verzichteten auf den Anspruch einer Oberhoheit über das christliche
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