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1. Für die oberen Klassen höherer Lehranstalten - S. 108

1885 - Berlin : Barth
108 § 71. Maximilian I. § 72. Brandenburg. Podiebrad) ließ er sich entreißen; gegen die Ausbreitung der türkischen Macht in Europa that er nichts (Constantinopel fiel 1453); kaum daß er in seinen Erblanden die eigenen Unterthanen zu bemustern vermochte. Maximilian I., 1493—1519, Friedrichs Sohn, „der letzte Ritter", nannte sich „erwählter römischer Kaiser", da ihm nicht gelang in Rom gekrönt zu werden. Wichtiger als seine meist in Italien geführten Kriege ist die durch ihn erneuerte Verbindung der burgundischen Lande mit Deutschland. Das Herzogtum Burgund, seit Kaiser Karl Iv. ganz von Deutschland abgekommen, ein Lehn der Krone Frankreich und von einer Seitenlinie des französischen Königshauses (Valois) beherrscht, hatte im 15. Jahrhundert sich über den größten Teil der deutschen Herrschaften in den Niederlanden ausgedehnt und bildete durch seine blühenden Städte (Antwerpen) und seinen ritterlichen Adel eins der mächtigsten Reiche jener Zeit. Dennoch erlag Herzog Karl der Kühne mit seinen prächtigen Heeren dem Mute der schweizerischen Eidgenossen; besiegt bei Granson und bei Murten 1476, verlor er Schlacht und Leben bei Nancy 1477. Maximilian aber vermählte sich mit der Erbtochter Karls, Maria; und so kamen die Niederlande an das Haus Habsburg, während König Ludwig Xi. von Frankreich (§ 75) das eigentliche Burgund (Bourgogue) einzog. Dem deutschen Reiche suchte Maximilian 1495 auf dem Reichstage zu Worms durch den „ewigen Landfrieden" die innere Ruhe zubereiten: alle Fehden wurden verboten; ein Reichskammergericht (in Frankfurt a. M., dann in Speier, zuletzt in Wetzlar) übernahm die Verfolgung aller Klagen gegen reichsunmittelbare Stände, und zur Vollstreckung der Gerichtssprüche wurde Deutschland in 10 Kreise mit je einem Fürsten als Kreisobersten geteilt (1. österreichischer, 2. bayrischer, 3. schwäbischer, 4. fränkischer, 5. kur- oder niederrheinischer, 6. oberrheinischer, 7. westfälischer, 8. obersächsischer, 9. niedersächsischer, 10. burguudischer Kreis). Ohne die freie Reichsritterschaft zählte man 240 Stände. Böhmen mit seinen Nebenländern, Preußen und die Schweiz wurden nicht in die Kreisverfassung aufgenommen. § 72. Brandenburg. 1. Die heutige Mark Brandenburg ward, als sie durch die Völkerwanderung von ihren deutschen Bewohnern (Sueven) geräumt war, durch Slaven (Wenden) bevölkert. Ihre Unterwerfung durch
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