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1. Aus dem Altertum, dem Mittelalter und der Reformationszeit bis zum Dreißigjährigen Kriege - S. 231

1903 - Leipzig : Dürr
Deutschland im späteren Mittelalter 1273—1517 231 vielfache Teilungen zerfielen die Territorien dann wieder in kleinere Staaten. Von den fünf großen Herzogtümern zur Zeit Ottos des Großen bestand keins mehr in seinem alten Umfang. Im allgemeinen kann man von der Zerstückelung großer Gebiete in kleinere Territorien sagen, daß im Westen Deutschlands die Zerschlagung und Zerteilung bedeutend größer war, als im Osten. Beim Tode Karls Iv., also am Ende des 14. Jahrhunderts, ist die Zahl der Territorien folgende: I. weltliche Gebiete: 1 Königreich (Böhmen, anerkannt von Friedrich Ii.), 1 Erzherzogtum (Österreich), 19 Herzogtümer, 3 Pfalzgrafschaften, 6 Landgrafschaften, 10 Markgrafschaften, 4 Burggrafschaften, 2 Fürstentümer, 1 Freigrafschaft (Burgund), 94 Grafschaften, 48 Herrschaften, 59 Reichsstädte. Dazu die Bauernverbände Friesland und die Schweizer Eidgenossenschaft. Ii. geistliche Gebiete und zwar: 7 Erzbistümer, 41 Bistümer, 16 Abteien, 2 Propsteien, 1 Ordensland. Das Königreich Böhmen, das Herzogtum Sachsen-Wittenberg, die Pfalzgrafschaft am Rhein (Rheinpfalz) und die Markgrafschaft Brandenburg, dazu die drei Erzbistümer Köln, Mainz und Trier bildeten die sieben Kurfürstentümer nach dem Gesetz der goldenen Bulle. Die weltlichen Gebiete sind später durch Erbteilungen vermehrt worden, wie Sachsen, Mecklenburg, Pommern, Anhalt und viele andere. b) Die Schwäche der Ientralgewalt hängt mit jener Zerstückelung des Reiches eng zusammen. Es fehlt dem ganzen Zeitalter das Bewußtsein, daß zum besten des einzelnen wie des Ganzen die individuellen Interessen mit denen der Gesamtheit notwendig daß die Ritterschaft und die Städte unter sich Einigungen abschlössen zur Wahrung gemeinsamer Interessen gegen Anforderungen der Fürsten. Sie bilden bald mit, bald ohne die Geistlichkeit die „gemeine Landschaft" und benutzen etwaige Verlegenheiten der Fürsten, um sich gemeinsame Rechte zu verschaffen, z. B. in Bayern für eine Steuer, die Münze. Andererseits erscheinen aber die Stände auch oft als die Vertreter der Interessen des gesamten Landes: sie lösen es von Verpfändungen aus, sorgen für seine Unteilbarkeit, erwerben, wie in Brandenburg, Freiheitsbriefe für alle Einwohner, nehmen, wie in Brandenburg seit Mitte des 14. Jahrhunderts das Recht in Anspruch, Verpflichtungen des Fürsten mitzubesiegeln, sie also im Interesse des Landes zu kontrollieren. Das Mittel zur Gewinnung dieser Rechte ist die Steuerbewilligung, die allerdings immer nur für den einzelnen Stand erfolgte und von diesem auf seine Hintersassen umgelegt wurde. (Die Geistlichen und Ritter, persönlich steuerfrei, besteuerten ihre Leute, die Städte, die Bürger.) So wurden durch die Landstände, und das ist ihre Hauptbedeutung, die Landesinteressen gegenüber den privatrechtlichen Interessen der Fürsten zur Geltung gebracht.
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