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1. Vom Westfälischen Frieden bis auf unsere Zeit - S. 14

1906 - Leipzig : Dürr
14 Das Zeitalter des Absolutismus schwankenden Regierung gegenber versuchten die adligen Barone den alten Lehnsstaat aufleben zu lassen und ihre frhere Selbstndigkeit wieder zu gewinnen. Der Prinz von (Sonde, die Herzge von Bouillon, Guise, Eperuon. der Graf von Soissons gebrdeten sich innerhalb ihres Gebietes wie selbstndige Herrscher; oft genug mute die Krone ihre Bezge erhhen, vielfach kam es zu kriegerischen Wirren. Dieser politische Gegensatz zwischen Knigtum und Aristokratie war aber zugleich ein religiser. Die Hugenotten, denen das Edikt von Nantes (1598) Gleichberechtigung und persnliche Sicherheit (Besitz fester Pltze: la Rochelle, Montauban n. a.) verbrgt hatte, erstrebten nach dem Tode des ihnen ja nahestehenden Knigs Heinrich Iv. eine Erweiterung dieser Rechte; vor allem sollte ihnen gestattet werden, politische Versammlungen aller zum franzsischen Staate gehrenden Reformierten abzuhalten, d. h. einen Staat im Staate zu bilden. Trotz mehrfacher Kmpfe (insbesondere 1620-22) gelang es der kniglichen Gewalt nicht, ihre Selbstndigkeit zu unterdrcken. Neben den Hugenotten und der Aristokratie des Schwertes" fand sich in Frankreich noch eine dritte, dem Absolutismus widerstrebende Einrichtung, die sog. Aristokratie der Robe", die Parla-mente. Diese Reichsgerichte waren aus dem alten Knigsgericht (curia regis seil palatii) hervorgegangen; das lteste war das zu Paris, das seit 1344 drei Prsidenten und 78 besoldete Rte hatte. Wurden diese Stellen anfnglich vom Könige besetzt, so bildete sich im Interesse des Staatssckels (seit Franz I.) die Kuflichkeit, ja sogar die durch Zahlung einer jhrlichen Steuer, der Paulette, zu erreichende Vererbbarkeit dieser Amter (seit Sully) heraus. Neben einer umfangreichen richterlichen Ttig-keit hatten die Parlamente auch einen nicht geringen politischen Einflu: erst dann erhielten knigliche Verordnungen Gesetzeskraft, wenn sie von diesen hchsten Gerichtshfen ( mit der Ausdehnung des Knigreiches wuchs natrlich die Zahl der Parlamente ) auf ihre Rechtmigkeit geprft und in ihre Register eingetragen worden waren, ein Akt, dessen Vor-nhme die Könige allerdings durch eine feierliche Sitzung (lit de justice) erzwingen konnten. Heinrich Iv. hatte ihr Eingreifen in die pottmchen Geschfte niemals geduldet: der Arm fhre nur aus, was der Kopf haben wolle. Whrend der Regierungszeit Marias und Ludwigs Xiii. wahrten sie jedoch eiferschtig und mit Geschick ihre verbrieften Rechte. Zu all diesen Zerklftungen kamen endlich noch soziale und finanzielle Notstnde. Obwohl die Einnahmen der Krone sich auf 10 Millionen Ecus beliefen (unter Franz I. 5 Millionen), reichten sie zur Zahlung der Staatsschuldenzinsen, zu den Gehltern, den Kriegskosten und dem fr den Hof ntigen Aufwand nicht hin; der jhrliche Fehlbetrag belief sich auf fast 6 Millionen. Da Adel und Geistlichkeit (letztere bis auf den Zehnten)
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